§ 134 InsO (Unentgeltliche Leistung)

Gesetzestext

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(Stand: 11. September 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

§ 134 InsO - das sollten Sie wissen!

Worum geht es in § 134 InsO?

§ 134 InsO ist im Kapitel Insolvenzanfechtung der Insolvenzordnung angesiedelt. Dementsprechend bezieht sich der Titel "Unentgeltliche Leistung" auf Leistungen des Schuldners, die dieser in relativer zeitlicher Nähe zum Insolvenzverfahren Dritten hat zukommen lassen und deren mögliche Anfechtbarkeit im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter.

Hier gilt Folgendes:

Grundsätzlich ist jede unentgeltliche Leistung an Dritte im Insolvenzverfahren anfechtbar, es sei denn,

  • die Leistung erfolgte vier Jahre und weiter zurück vor Beginn des Insolvenzverfahrens.
  • es handelte sich um eine Leistung mit geringem Wert für den Empfänger. Das Gesetz spricht hier von "einem gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenk".

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    Praxisrelevanz

    Obwohl diese Vorschrift sehr kurz gefasst ist, wirft sie in der Praxis viele Anwendungsfragen auf. Dabei geht es unter anderem darum, den Terminus "unentgeltliche Leistung" zu definieren und im Kontext rechtlicher Verhältnisse zu bewerten oder um die Frage, wann ein sogenanntes gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk anzunehmen ist.

    Die Vorschrift spiegelt damit ganz besonders intensiv den Interessengegensatz zwischen den Gläubigern/ dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner wider. Gläubiger werden in der Regel danach streben, zusammen mit dem Insolvenzverwalter möglichst viele Leistungen des Schuldners anzufechten, um mehr Insolvenzmasse im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Verfügung zu haben.

    Dabei kann im Einzelfall die Diskussion bereits an der Frage ansetzen, ob der Schuldner überhaupt eine Leistung erhalten hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2018 zum Aktenzeichen IX ZR 126/17 entschieden, dass es bei der Beurteilung dieser Frage auf objektive Maßstäbe aus der Sicht des Empfängers ankommt.

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