Der Insolvenzverwalter: Aufgaben, Rechte & Pflichten.

Der Insolvenzverwalter: Aufgaben, Rechte & Pflichten.

Spielen Sie mit dem Gedanken, einen Insolvenzantrag zu stellen und möchten mehr über die Rolle des Insolvenzverwalters erfahren? Oder befinden Sie sich bereits in einer Privatinsolvenz und benötigen Informationen zum Thema?

Was macht ein Insolvenzverwalter? Auf dieser Seite klären wir Sie über seine Arbeit auf. Sollten Sie weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Sofern Sie bzw. Ihr Unternehmen mit einer Überschuldung zu kämpfen hat, können Sie gern unser Formular ausfüllen und eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung in Anspruch nehmen!


Inhalt dieser Seite

1. Was ist der Unterschied zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Treuhänder?

2. Wer kann die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ausüben?

3. Was ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter und welche Befugnisse hat er?

4. Dürfen sich Gläubiger an der Auswahl des Insolvenzverwalters beteiligen?

5. Welche Aufgaben und Ziele hat ein Insolvenzverwalter?

6. Hat der Insolvenzverwalter eine Prozessführungsbefugnis?

7. Wie sieht es mit der Haftung des Insolvenzverwalters aus?

8. Bis zu welchem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter tätig?

9. Wie wird ein Insolvenzverwalter vergütet?

1. Was ist der Unterschied zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Treuhänder?

Der Insolvenzverwalter ist während des eröffneten Insolvenzverfahrens tätig. Treuhänder ist er – in der Regel dieselbe Person wie der Insolvenzverwalter – in der sog. Wohlverhaltensphase.

Früher wurde er im Verbraucherinsolvenzverfahren als Treuhänder bezeichnet und hatte weniger Befugnisse. Diese Unterscheidung wurde mit der Gesetzesreform „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) mit Wirkung vom 01.07.2014 aufgehoben.

2. Wer kann die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ausüben?

Für die Tätigkeit gibt es weder eine Berufsausbildung noch klare gesetzliche Regelungen für seine Ernennung. § 56 InsO schreibt lediglich vor, dass es sich bei dem Insolvenzverwalter um einen natürliche und geschäftskundige Person handeln muss.

Das bedeutet, der Insolvenzverwalter sollte über juristische und wirtschaftliche Fachkenntnisse verfügen und seine Tätigkeit unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern ausüben. In der Praxis sind häufig Rechtsanwälte, die sich auf Insolvenzverwaltung spezialisiert haben, oder Fachanwälte für Insolvenzrecht als Insolvenzverwalter tätig. Auch Steuerberater, Betriebswirte oder Wirtschaftsprüfer können vom Insolvenzgericht als Insolvenzverwalter benannt werden.

Weiterhin muss ein Insolvenzverwalter seine Tätigkeit neutral und unabhängig ausüben. Zum einen handelt er im Interesse der Gläubiger, da er die vorhandene Insolvenzmasse gleichmäßig an sie verteilen soll. Zum anderen handelt er aber auch im Interesse des Schuldners, um eine möglichst rasche Entschuldung zu bewirken und ggf. die Unternehmensfortführung möglich zu machen.

3. Was ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter und welche Befugnisse hat er?

Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann vom Insolvenzgericht bereits vor der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens benannt werden. Dieser soll feststellen, ob ausreichend Vermögen zur Deckung der Insolvenzverfahrenskosten vorhanden ist.

Die Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind eingeschränkt und werden vom Insolvenzgericht festgelegt. So darf er keine Verwertung der Insolvenzmasse vornehmen, ist aber auch berechtigt ein Unternehmen bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung fortführen.

Sofern das Insolvenzgericht zustimmt, kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter ein Unternehmen auch stilllegen. Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ernennt das Insolvenzgericht oftmals den vorläufigen Insolvenzverwalter auch zum Insolvenzverwalter.

4. Dürfen sich Gläubiger an der Auswahl des Insolvenzverwalters beteiligen?

Im Insolvenzverfahren wird der vorläufige Gläubigeraussschuss gemäß § 56 InsO bei der Wahl des Insolvenzverwalters mit einbezogen, wobei allerdings die Eignung des Insolvenzverwalters mit zu berücksichtigen ist. Die Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht muss daher nicht unbedingt den Vorschlägen des vorläufigen Gläubigerausschusses entsprechen.

Wird der Insolvenzverwalter von den Gläubigern abgelehnt, kann ein anderer von ihnen in der ersten Gläubigerversammlung gewählt und durch das Insolvenzgericht bestätigt werden. Bei einer erneuten Ablehnung durch das Insolvenzgericht können die Gläubiger diese Entscheidung gemäß § 6 InsO und § 57 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechten.

5. Welche Aufgaben und Ziele hat ein Insolvenzverwalter?

Nach seiner Ernennung hat der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehört, zu beschlagnahmen. Er ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die Insolvenzmasse sowie über die beteiligten Gläubiger aufzustellen.

Erfolgte noch keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bilden diese Verzeichnisse die Grundlage für das Massegutachten, das zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Insolvenzverfahrens dient. Während des Insolvenzverfahrens sind die Hauptaufgaben des Insolvenzverwalters:

  • Aussonderung von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, die nicht zum Schuldnerbesitz gehören.
  • Ergänzung von Gegenständen zur Insolvenzmasse, die zum Schuldnervermögen gehören.
  • Gleichmäßige Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger.

Stellt der Insolvenzverwalter Möglichkeiten fest, ein Unternehmen zu retten, hat er ein realistisches Konzept (Insolvenzplan) auszuarbeiten und beim Insolvenzgericht einzureichen.

6. Hat der Insolvenzverwalter eine Prozessführungsbefugnis?

Kraft seines Amtes handelt der Insolvenzverwalter in Prozessen für den Schuldner und führt diese als Partei in eigenem Namen. Da er allein die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Insolvenzvermögen hat, ist er im Rubrum zu nennen.

In Ausnahmefällen kann das Insolvenzgericht eine Eigenverwaltung zulassen, wodurch der Schuldner die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis weiterhin behält.

7. Wie sieht es mit der Haftung des Insolvenzverwalters aus?

Der Insolvenzverwalter ist gegenüber allen Beteiligten eines Insolvenzverfahrens zu Schadenersatz verpflichtet und haftet bei einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß §§ 60 ff. InsO persönlich mit seinem Privatvermögen. Als Maßstab gilt eine sorgfältige, gewissenhafte und ordentliche Insolvenzverwaltung.

Beschäftigt der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung seiner Pflichten Mitarbeiter, haftet er für die von ihnen begangene Pflichtverletzungen entsprechend einer Erfüllungsgehilfenhaftung nur dann, sofern die Mitarbeiter erkennbar ungeeignet sind. Die Pflicht des Insolvenzverwalters reduziert sich dann auf die Überwachung der Mitarbeiter und Entscheidungen von besonderer Bedeutung.

Die Haftung des Insolvenzverwalters, wenn er Masseverbindlichkeiten nicht erfüllt, ist in § 61 InsO gesondert geregelt. Neben Schuldner und Insolvenzgläubigern können auch Massegläubiger oder Aus- und Absonderungsberechtigte einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Dabei kann jeder geschädigte Gläubiger oder auch der Schuldner Einzelschäden selbst geltend machen.

Gemäß § 92 Satz 2 InsO kann ein Gesamtschaden jedoch nur durch einen neu vom Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für die Haftung des Insolvenzverwalters endet drei Jahre ab Kenntnis (§ 62 Abs. 1 InsO), spätestens jedoch drei Jahre nach Aufhebung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 62 Abs. 2 InsO).

8. Bis zu welchem Zeitpunkt ist der Insolvenzverwalter tätig?

Für die Dauer des Insolvenzverfahrens gibt es keine bestimmte Frist, da sie von der Komplexität des Insolvenzverfahrens und der Verwertung der Insolvenzmasse abhängt. Auch die Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter kann dabei eine Rolle spielen.

Ein regelmäßiger Kontakt zwischen beiden empfiehlt sich daher, um eine rasche Entschuldung zu erwirken oder die Unternehmensfortführung möglich zu machen. Mit Einstellung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Insolvenzverwaltertätigkeit.

Davon zu unterscheiden ist die Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Unabhängig von der Dauer des eigentlichen Insolvenzverfahrens, ist die Restschuldbefreiung stets genau spätestens sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erteilen. Zu den Verkürzungsmöglichkeiten der Restschuldbefreiung siehe hier und zu den Möglichkeiten des Insolvenzplans siehe hier

9. Wie wird ein Insolvenzverwalter vergütet?

Gemäß § 63 Abs. 1 InsO kann er seine Vergütung als Verfahrenskosten geltend machen, die sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) richtet und sogenannte Regelsätze gewährt. Als Berechnungsgrundlage dient der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Die Vergütung des Insolvenzverwalters deckt die üblichen Geschäftskosten ab. Gesondert in Rechnung gestellt werden können Reisekosten etc. Mit Zustimmung durch das Insolvenzgericht kann der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens einen Vergütungsvorschuss aus der Insolvenzmasse entnehmen.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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