§ 89 InsO (Vollstreckungsverbot)

Gesetzestext

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(Stand: 23. Juli 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 89 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 89 InsO?

    Das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO ist eine der wichtigsten Normen des Insolvenzrechts, weil sie dessen Struktur und Wirkung erheblich prägt. Während eines Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger grundsätzlich ausgeschlossen.

    Das soll den geregelten Ablauf einer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz unterstützen, weil nur so eine Aufteilung auf die Gläubiger erfolgen kann, ohne dass es darum geht, wer als erster vollstreckt. Aber auch für den Schuldner ist das Vollstreckungsverbot die einzige realistische Chance, seine Vermögensangelegenheiten wieder zu ordnen und zu einer geregelten Lebensführung zu finden.

    Wichtig ist, dass das Vollstreckungsverbot für Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis oder für vergleichbare laufende Bezüge auch gegenüber Nicht-Insolvenzgläubigern greift, sofern hier nicht wegen Unterhaltsansprüchen oder wegen einer vorsätzlich unerlaubten Handlung vollstreckt wird.

    In der Praxis kommt es dabei häufiger vor, dass gegen das Vollstreckungsverbot verstoßen wird. Für entsprechende Einwendungen gegen die Vollstreckungshandlung ist das Insolvenzgericht zuständig, das dabei einstweilige Verfügungen treffen kann.

    Praxisrelevanz

    Für Schuldner ist wichtig zu beachten, dass sie bei unzulässigen Vollstreckungshandlungen nicht passiv verharren dürfen, sondern aktiv beim Insolvenzgericht intervenieren müssen.

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