§ 88 InsO (Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung)

Gesetzestext

(1) Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird.

(Stand: 11. September 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

§ 88 InsO - das sollten Sie wissen!

Worum geht es in § 88 InsO?

§ 88 InsO klärt die Frage, wie mit Sicherungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich umgegangen werden muss, nachdem das Verfahren eröffnet wurde.

Grundsätzlich gilt, dass alle Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf das Vermögen des Schuldners durch Insolvenzgläubiger unwirksam werden, wenn diese im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag erreicht wurden. Wichtig ist bei dieser Vorschrift, dass sie ausdrücklich auf Maßnahmen der Sicherung Bezug nimmt, nicht auf Vorstreckungsmaßnahmen an sich.

In Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO verlängert sich diese Frist auf drei Monate.

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    Praxisrelevanz

    Die Vorschrift kann im Detail erhebliche Schwierigkeiten in der Auslegung machen.

    Beispielsweise beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21. September 2017 zum Aktenzeichen IXZR 40/17 mit den Unterschieden von Sicherungs- und eigentlichen Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen des § 88 InsO. Zusammengefasst ging es um die mögliche fortwährende Wirkung einer schon bestehenden Kontopfändung im eröffneten Insolvenzverfahren, die der Bundesgerichtshof annimmt.

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