§ 38 InsO (INSOLVENZGLÄUBIGER)

Gesetzestext

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

§ 38 InsO - das sollten Sie wissen!

Worum geht es in § 38 InsO?

§ 38 InsO definiert den Begriff "Insolvenzgläubiger."

Zum Verständnis der Vorschrift:

Jeder, der bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat, ist Insolvenzgläubiger. Vermögensanspruch heißt in diesem Kontext, dass die Leistung auf Geld gerichtet ist.

Der Anspruch muss mit entsprechenden Unterlagen wie Vertragsdokumenten, Titeln, Wechseln oder Schecks bewiesen werden. Ein Anspruch kann auch dann begründet sein, wenn er noch nicht gerichtlich festgestellt wurde.

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