§ 295 InsO (Obliegenheiten des Schuldners)

Gesetzestext

(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 295 InsO?

    Wer als Schuldner nach einem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung anstrebt, für den schließt sich nach Beendigung des eigentlichen Verfahrens die "Laufzeit der Abtretungserklärung an".

    Umgangssprachlich wird diese Phase als "Wohlverhaltensphase" bezeichnet. Während dieser Zeit muss der Schuldner einen nicht unerheblichen Teil seines pfändbaren Einkommens an den Treuhänder abführen und hat weitere korrespondierende Pflichten, die § 295 InsO spezifiziert.

    Der Schuldner muss während einer Verbraucherinsolvenz ...

    • eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, im Falle von Arbeitslosigkeit muss er sich um eine entsprechende Tätigkeit bemühen und darf kein zumutbares Angebot für eine Tätigkeit ablehnen. Nach § 295 Abs. 2 InsO muss er als Selbstständiger die Insolvenzgläubiger mit seinen Zahlungen so stellen, als übte er eine angemessene abhängige Erwerbstätigkeit aus.
    • Vermögen aus einer Erbschaft oder aus einem vorweggenommen Erbteil zur Hälfte an den Treuhänder auskehren.
    • explizit bestimmten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten zu seinem Wohnort, seiner Arbeitsstätte, seinen Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einkünfte gegenüber dem Treuhänder nachkommen. Er darf dem Treuhänder keine Bezüge oder Teile seines Vermögen verheimlichen, die der Abtretungsverpflichtung unterliegen.
    • keine Sonderleistungen an einzelne Gläubiger leisten, sondern muss sämtliche Zahlungen an die Insolvenzgläubiger über den Treuhänder an diese auskehren.

    Fälle aus der Praxis

    Immer wieder Schwierigkeiten bereitet die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "angemessene Erwerbstätigkeit" und "zumutbare Beschäftigung". Der Maßstab bei der Auslegung liegt dabei unterhalb jenes, der teilweise im Unterhaltsrecht gefordert wird, aber oberhalb dessen was allgemein im Sozialrecht gilt. So verlangen Familienrichter von unterhaltspflichtigen Personen leicht 20-30 Bewerbungen im Monat, um Bemühungen um eine angemessene Erwerbstätigkeit nachzuweisen.

    Bei der Restschuldbefreiung ist ein Richtwert bei etwa 3-4 Bewerbungen pro Woche angesetzt. Allerdings werden solche Fragen für den einzelnen Fall entschieden. Betroffene sollten also davon ausgehen, dass die Erwerbsverpflichtung eine sehr bedeutende Obliegenheit im Kontext mit der angestrebten Rechtsschuldbefreiung als Ziel einer Privatinsolvenz ist. Wer hier zu lässig ist, riskiert die Restschuldbefreiung und auch seinen Vollstreckungsschutz.

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