§ 290 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung)

Gesetzestext

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. (weggefallen)
4. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(Stand: 20. Juli 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 290 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 290 InsO?

    Die Restschuldbefreiung ist in aller Regel das Endziel von natürlichen Personen, die sich einem Insolvenzverfahren in einer der möglichen Formen unterziehen - Verbraucherinsolvenz (umgangssprachlich: Privatinsolvenz) oder Regelinsolvenz.

    Schließlich ermöglicht dieses Rechtsinstrument es dem Schuldner, von seinen Schulden befreit zu werden, selbst, wenn er seine Verbindlichkeiten nicht vollständig tilgen konnte.

    § 290 InsO beschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Insolvenzgerichtes versagt wird.

    Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt auf schriftlichen Antrag eines Insolvenzgläubigers mit angemeldeter Forderung im Schlusstermin oder bis zu einer Entscheidung über Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit nach § 211 Abs. 1 InsO, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen gegeben sind und von dem Antragssteller glaubhaft gemacht werden:

    • Bei rechtskräftiger Verurteilung des Schuldners in den letzten 5 Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag aufgrund der §§ 283 bis 283c StGB zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, beziehungsweise einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten.
    • Bei vom Schuldner in den letzten 3 Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder später schriftlich mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben, die die wirtschaftlichen Verhältnissen bei einem Kreditantrag oder beim Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln beschrieben, oder dazu dienten, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.
    • Wenn der Schuldner in den letzten 3 Jahren vor Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat, indem er nicht angemessene Verbindlichkeiten begründet hat, beziehungsweise verschwenderisch mit seinem Vermögen umgegangen ist oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Verfahrenseröffnung verzögert hat.
    • Wenn der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
    • Wenn der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 InsO von ihm vorzulegenden Erklärung sowie in aufgrund § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO von ihm einzureichenden Verzeichnissen zu seinem Vermögens, seinem Einkommen, seinen Gläubigern und zu den gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
    • Wenn der Schuldner schuldhaft seine Erwerbsobliegenheit verletzt und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt.

    Der Versagungs-Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

    Sowohl dem Antragssteller als auch dem Schuldner steht dagegen die sofortige Beschwerde zu.

    Praxisrelevanz

    Die Versagung der Restschuldbefreiung wird zwar in der Praxis häufig beantragt, vielfach aber von den Gläubigern nicht entsprechend sachlich begründet. Außerdem bedient sich die Vorschrift einer Reihe von auslegungsfähigen Rechtsbegriffen wie etwa die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung, die in jedem einzelnen Fall bei behauptetem Vorliegen mit Leben gefüllt werden müssen.

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