§ 200 InsO (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)

Gesetzestext

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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§ 200 InsO - das sollten Sie wissen!

Worum geht es in § 200 InsO?

Die Vorschrift befasst sich mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Nach der Schlussverteilung ergeht ein entsprechender Beschluss des Insolvenzgerichts. In diesem Beschluss wird angegeben, dass und warum das Insolvenzverfahren aufgehoben wird.

Mit der öffentliche Bekanntmachung ist der Beschluss wirksam.

In der Folge wird regelmäßig der Schuldner wieder Partei in Bezug auf Forderungen, während des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter Partei. Der Verwalter verliert in diesem Kontext seine Verfügungs-, Verwaltungs- und Prozessführungsbefugnis im Hinblick auf das Schuldnervermögen, auf Forderungen und Ansprüche in diesem Zusammenhang.

§ 200 InsO gilt nur für die "reguläre" Beendigung eines Insolvenzverfahrens.

Das Verfahren kann auch mangels Masse oder bei Masseunzulänglichkeit im Sinne der §§ 207,208 InsO beendet werden. Hier kommt es dann nicht zu einer Schlussverteilung.

Wichtig ist, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO nicht mehr gilt. Jeder Gläubiger darf nun wieder einzeln vollstrecken, sofern er im Verfahren nicht vollständig befriedigt wurde. Dabei hat er mit dem Auszug aus der Vollstreckungstabelle einen 30 Jahre gültigen Vollstreckungstitel gegen Schuldner in der Hand, die natürliche Personen sind.

Vollstreckungsschutz genießt nur der Schuldner, der sich noch in einem Restschuldbefreiungsverfahren befindet. Es ist daher unter anderem auch deshalb ratsam, bereits mit dem Antrag im Insolvenzverfahren den Antrag auf Restschuldbefreiung zu verbinden, damit keine Zeiträume entstehen, in denen eine Einzelvollstreckung möglich wäre.

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