§ 19 InsO (Überschuldung)

Gesetzestext

(1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.

(2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.

(3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(Stand: 23. Juli 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

    KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

    Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!

    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie hiermit.

    § 19 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 19 InsO?

    Art. 19 InsO definiert den Terminus Überschuldung. Während bei der natürlichen Person die Zahlungsfähigkeit den zentralen Anknüpfungspunkt für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet, kann bei einer juristischen Person auch die Überschuldung maßgeblich sein.

    Überschuldung bedeutet, dass die Schulden des Unternehmens das Vermögen übersteigen und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Nachrangige Gesellschafterdarlehen zählen dabei nicht zu den Verbindlichkeiten.

    Anwendbar ist § 19 InsO analog auf Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlicher haftender Gesellschafter ist. Nicht anwendbar ist die Norm, wenn bei den persönlich haftenden Gesellschaften eine natürliche Person persönlich haftet.

    Praxisrelevanz

    Der Tatbestand der Überschuldung als insolvenzrechtlicher Anknüpfungspunkt bürgt für die Organe juristischer Personen ein großes Risiko, in eine Insolvenzverschleppung und damit in eine persönliche Haftung zu rutschen. Schließlich ist hier nicht wie meist bei Vorliegen der Zahlungsfähigkeit eine Einstellung von Zahlungen sichtbar gegeben.

    Die Überschuldung kann ein schleichender Prozess ein, der durch verschiedene Umstände verdeckt wird. Dabei ist insbesondere auch immer wieder die Fortführungsprognose ein schwer zu fassendes Kriterium, das nach allgemeiner Auffassung eine subjektive Komponente in Gestalt des Fortführungswillens und ein objektives Element in Form der Fortführungsmöglichkeit aufweist.

    Entscheidung:

    Eine Überschuldung der Insolvenzschuldner/in im Sinne von 19 InsO wird angenommen, wenn die verfügbaren Geldmittel nicht ausreichen, um fälligen Verbindlichkeiten ganz oder im Wesentlichen zu decken. Um Zahlungsunfähigkeit darzulegen, bedarf es näherer Feststellungen über fällige Verbindlichkeiten und über die dem Schuldner zu Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

    Die Überschuldung einer GmbH ist anzunehmen, wenn das Vermögen der Gesellschaft deren Schulden nicht mehr deckt, wenn also die Passiva die Aktiva übersteigen. Die Feststellung der Überschuldung erfordert eine Gegenüberstellung der Vermögenswerte der Gesellschaft und ihrer Schulden.

    Für eine positive Fortführungsprognose ist subjektiv ein Fortführungswille und objektiv eine Fortführungsmöglichkeit notwendig. Kann schon der Fortführungswille nicht festgestellt werden, kommt es auf eine Fortführungsprognose nicht mehr an. (KG Urteil vom 01.11.2005 zum AZ: 7 U 49/05)

     

    Nach oben scrollen