§ 143 InsO (Rechtsfolgen)

Gesetzestext

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(Stand: 11. September 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

    KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

    Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!

    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie hiermit.

    § 143 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 143 InsO?

    In § 143 InsO geht es um Rechtsfolgen, die im Kontext von anfechtbaren Handlungen während einer Insolvenz entstehen, wenn nach Anfechtung entsprechende Werte zur Insolvenzmasse zurück gelangen sollen.

    § 143 InsO legt fest, dass

    • in dem Fall, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Leistung durch den Schuldner den Mangel des rechtlichen Grundes kannte, die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung Anwendung finden.
    • Geldschulden zu verzinsen sind, wenn die Voraussetzungen eines Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB gegeben sind.
    • Der Leistungsempfänger allgemein eine unentgeltliche Leistung nur zurückgewähren muss, wenn er durch sie bereichert wurde. Er muss sie immer zurückgewähren, wenn er wusste oder wissen musste, dass die unentgeltliche Leistung zur Gläubigerbenachteiligung führt.

    Der dritte Absatz von § 143 InsO befasst sich mit den Rechtsfolgen für Gesellschafter, die eine Sicherheit bestellt hatten oder als Bürgen hafteten. Sie müssen bei einer Anfechtung nach § 135 Absatz 2 InsO die einem Dritten gewährte Leistung der Insolvenzmasse gegenüber erstatten.

    Die Erstattungsverpflichtung besteht bis zur Höhe der Bürgenhaftung, beziehungsweise bis zum Wert der bestellten Sicherheit zum Zeitpunkt der Rückgewähr eines Darlehens oder Leistung auf die gleichgestellte Forderung. Gesellschafter können ihrer Verpflichtung auch nachkommen, wenn sie entsprechende Sicherungsgegenstände der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.

    Praxisrelevanz

    Auch diese Vorschrift hat in der Praxis hohe Bedeutung. In vielen Gerichtsentscheidungen wird auf sie Bezug genommen. Hier geht es unter anderem um die Auslegung des Begriffes "wissen musste" bei unentgeltlichen Leistungen, also die Kenntnis eines Leistungsempfängers von der Gläubigerbenachteiligung.

    Beispielsweise entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12. April 2018 zum Aktenzeichen IX ZR 88/17 zur Kenntnis der Finanzbehörden über eine Gläubigerbenachteiligung bei Rechtshandlungen in einem besonders komplizierten Fall.

    Der Entscheidung lag eine Fallkonstruktion zu Grunde, bei der ein Dritter für Steuerverbindlichkeiten des späteren Insolvenzschuldners gebürgt hatte. Die Bürgschaft hatte er auf Weisungen unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners übernommen und die Steuerschulden getilgt. Der BGH kam hier zu der Auffassung, dass das Finanzamt von der gläubigerbenachteiligen Rechtshandlung des Schuldners gewusst hat.

     

    Nach oben scrollen