§ 135 InsO (Gesellschafterdarlehen)

Gesetzestext

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder

2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(Stand: 22. Juli 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 135 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 135 InsO?

    Die Insolvenzanfechtung kann in einem Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung eine große Rolle spielen. Allgemein werden damit dem Insolvenzverwalter Mittel an die Hand gegeben, vom Schuldner vorgenommene Vermögensverschiebungen zu Lasten der Insolvenzmasse wieder rückgängig zu machen. Das geschieht, indem der Verschiebung zugrundliegende Rechtshandlungen angefochten werden. § 135 InsO regelt diese Anfechtung bei einem Gesellschafterdarlehen.

    Folgende Rechtshandlungen sind in diesem Kontext anfechtbar:

    • Solche, die für die Forderung eines Gesellschafters zur Rückgewähr eines Darlehens oder für eine analoge Forderung in den letzten 10 Jahren vor Antragsstellung oder nach diesem Antrag Sicherung gewährt haben.
    • Solche, die im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Befriedigung gewährt haben.

    Ferne sind solche Rechtshandlungen relevant, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung zur Rückgewähr eines Darlehens im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag Befriedigung gewährt haben, sofern ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete. Die Regelung gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, wenn diese einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

    § 135 InsO legt auch etwas zu einem Aussonderungsrecht fest:

    Wenn dem Schuldner von einem Gesellschafter eine Sache zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen wurde, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, respektive maximal ein Jahr nach Verfahrenseröffnung nicht geltend gemacht werden, solange dieses Objekt für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.

    Der Gesellschafter erhält für den Gebrauch einen Ausgleich, der nach bestimmten Durchschnittswerten berechnet wird.

    Praxisrelevanz

    Gesellschafterdarlehen beschäftigen die Gerichte im Kontext einer Insolvenz immer wieder, gerade auch, wenn es um die Anfechtung von Rechtshandlungen geht. Im Umfeld von GmbHs sind entsprechende rechtliche Konstruktionen alltäglich. Wenn sich die Gerichte mit diesem Thema befassen, werden vielfach strenge Maßstäbe angesetzt, die eine Anfechtung in vielen Fällen für rechtswirksam erklären.

    Die Richter dringen dabei tief in die wirtschaftlichen Zusammenhänge eines Unternehmens ein und analysieren genau, welchen Zwecken Sicherungsgestaltungen und Abtretungen dienen. Dabei spielt oft eine Kernrolle, wie maßgeblich der fragliche Gesellschafter an der Schuldnerin beteiligt ist. Außerdem müssen sich Gerichte in vielen dieser Fälle mit kleinsten Details der Lebensvorgänge auseinandersetzen, wie etwa mit den Wegen, die Zahlungen nehmen und welche Wirkungen die Wahl bestimmter Zahlungswege im Einzelfall entfalten.

    Am Ende ist auch die Frage relevant, wer eigentlich Gesellschafter im Sinne der Vorschrift ist. Allgemein sind die Gerichte dabei nicht zurückhaltend in der entsprechenden Anwendung auf bestimmte Personen, die analoge Positionen zum Gesellschafterstatus einnehmen.

    Typische Leitsätze

    Bei einer Verwertung einer für ein Gesellschafterdarlehen anfechtbar bestellten Sicherung, greift die Anfechtung mangels einer Sperrwirkung des Befriedigungstatbestandes selbst dann noch, wenn die Verwertung länger als ein Jahr vor der Antragstellung zurückliegt.
    Eine gewährte Forderungsabtretung wird anfechtbar, wenn der Gesellschafter der Schuldnerin mit 50 v. H. an der darlehensgebenden Gesellschaft beteiligt ist. (BGH, Urteil vom 18. 7. 2013 zum AZ: IX ZR 219/11)

    Zahlt ein Gesellschafter ein im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag von der Gesellschaft gewährtes Darlehen zurück, um die Vermögenslage der Gesellschaft zu verbessern, entfällt die mit der Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung. Ist die Rückzahlung auf ein im Soll geführtes Konto der Gesellschaft bei einer Bank erfolgt, für das der Gesellschafter eine Sicherheit bestellt hat oder für das er als Bürge haftet, kann die Rückführung des Saldos eine anfechtbare Rechtshandlung gemäß § 135 Abs. 2 InsO sein.

    Führt eine Gesellschaft mit einer Zahlung ihres Gesellschafters auf das debitorische Konto ein besichertes Drittdarlehen nur teilweise zurück und kann der Gesellschafter weiterhin aus der von ihm bestellten Sicherheit von der Bank in Anspruch genommen werden, darf die Summe aus dem Anfechtungsanspruch nach § 135 Abs. 2 InsO und der fortbestehenden Verpflichtung des Gesellschafters den Höchstbetrag der eingegangenen Sicherheitsverpflichtungen des Gesellschafters nicht übersteigen. (BGH Urteil vom 4. 7. 2013 zum AZ IX ZR 229/12)

    Als Gesellschafter nach § 135 InsO ist auch derjenige anzusehen, der an der schuldnerischen Gesellschaft nur mittelbar über eine Zwischenholdingbeteiligt ist. Die mittelbare Beteiligung muss dabei nicht maßgeblich sein, solange die Kleinbeteiligungsschwelle des § 39 Abs. 5 InsO von 10 % überschritten ist. Es ist kein beherrschender Einfluss des Gesellschafters auf die Schuldnerin erforderlich. (OLG Hamm Urteil vom 16.02.2017 zum AZ: 27 U 83/16)

     

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