§ 133 InsO (VORSÄTZLICHE BENACHTEILIGUNG)

Gesetzestext

§ 133 InsO (Vorsätzliche Benachteiligung)

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 133 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 133 InsO?

    Die Vorschrift § 133 InsO gehört zu den wichtigsten Instrumenten des Insolvenzverwalters. Vor allem in Insolvenzfällen, bei denen wenig verwertbare Insolvenzmasse - also kaum verwertbares Vermögen - besteht.

    Man geht hier in der Betrachtungsweise nicht weniger als 10 Jahre vor den Insolvenzfall zurück und betrachtet vor allem Vermögensverfügungen (das Gesetz spricht weit gefasst von Rechtshandlungen) des Schuldners mit dem strengen Blick des Insolvenzrechts. In vier Absätzen beschreibt die Vorschrift, unter welchen Bedingungen solche zurückliegenden Vermögensverfügungen eine Insolvenzanfechtung ermöglichen.

    Anfechtbar heißt, dass die entsprechende Vermögensverfügung im Nachhinein rechtlich keinen Bestand mehr hat und der Wert von der Person, zu deren Gunsten verfügt wurde, zurück- oder herausverlangt werden kann, beziehungsweise dem Insolvenzvermögen ein fiktiver Wert hinzurechnen ist, für den der Schuldner persönlich einzustehen hat.

    Die Regelung hat unter diesem Gesichtspunkt eine hohe praktische Bedeutung, weil auch Personen mittelbar in das Insolvenzverfahren einbezogen werden, die nicht Schuldner sind. In ihrer Zielrichtung geht es bei dieser Vorschrift darum, die Interessen der Gläubiger in der Gesamtheit, aber auch im Verhältnis der einzelnen Gläubiger untereinander zu schützen.

    Diese Motivation verfolgt der Gesetzgeber sehr engagiert. Dafür spricht unter anderem der eingesetzte weite Begriff der Rechtshandlung. Eine Rechtshandlung kann nicht nur im aktiven Tun bestehen, sondern auch in einem Unterlassen. Unter Umständen hat ein Schuldner also keine aktive Vermögensverfügung (Rechtshandlung vorgenommen) getroffen und erfüllt dennoch den Tatbestand des § 133 InsO.

    Fälle aus der Praxis

    Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil aus dem September 2017 (BGH Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16) mit der Frage beschäftigt, ob etwa ein Anerkenntnis vor Gericht, dass der Schuldner zugunsten eines Gläubigers abgibt, eine der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gemeinten Rechtshandlungen darstellt. Gleichermaßen wurde in dieser Entscheidung diskutiert, ob die Vollstreckung des Gläubigers aus dem folgenden Anerkenntnisurteil eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners (durch Unterlassen) darstellen könnte.

    In einer anderen Entscheidung des OLG Dresden aus dem Jahre 2014 (OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2014 - 13 U 197/14) musste geklärt werden, unter welchen Umständen Teilzahlungen an Gläubiger dem 10-jährigen Rückforderungsrecht unterliegen. Zahlt etwa ein Schuldner eine größere Forderung erst viele Monate nach deren Fälligkeit und nach entsprechenden Mahnungen, erbringt dann nur eine Teilzahlung, greift § 133 InsO, greift also die 10jährige Anfechtbarkeit nach Auffassung der Dresdener Oberlandesrichter.

    Die Regelung im Detail

    § 133 InsO Abs.1

    Nicht jede Vermögensverfügung innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird später anfechtbar. Die Anfechtbarkeit hängt von zwei wichtigen Voraussetzungen ab, die in Abs. 1 der Regelung festgesetzt werden:

    1. Der Schuldner muss die entsprechende Rechtshandlung mit dem Vorsatz vorgenommen haben, seine Gläubiger zu benachteiligen.

    2. Eine 2. Person, die in die entsprechende Verfügung involviert ist, muss zum Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung diesen Vorsatz des Schuldners gekannt haben

    Dabei wird vermutet, dass die 2. Person den Vorsatz des Schuldners kannte, wenn Zahlungsunfähigkeit drohte und der andere wusste, dass die Handlung einen Gläubiger benachteiligt.

    Zum Verständnis der Vorschrift: Vorsatz bedeutet mit Wissen und Wollen.

    § 133 InsO Abs. 2

    In Abs. 2 wird die 10-jährige Frist aus Abs. 1 auf 4 Jahre verkürzt. Die 4-jährige Frist gilt, wenn die entsprechende Rechtshandlung dem anderen Beteiligten die Sicherung oder Befriedigung einer bestehenden Forderung gewährt oder ermöglicht hat.

    § 133 InsO Abs. 3

    Dieser Absatz nimmt noch einmal Bezug auf die 4-jährige Frist des Abs. 2 und die dort erläuterten Voraussetzungen. Der Gesetzgeber privilegiert Gläubiger mit bestehenden Forderungen. Wenn der Schuldner auf eine solche bestehende Forderung leistet, und einer der Gläubiger dadurch befriedigt wird oder seine Forderung sichern kann, kommt es zu einer Benachteiligungsmitwirkung im Sinne des Abs. 1 nur bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit.

    Hintergrund der Vorschrift ist, dass der Gesetzgeber den entsprechenden Ausgleich von bestehenden Forderungen nicht grundsätzlich unter den Benachteiligungsverdacht stellen will. Für einen Gläubiger unter vielen ist es denkbar schwierig, die Vermögenssituation des Schuldners einzuschätzen. Selbst oder gerade dann, wenn er dem Schuldner Zahlungserleichterungen gewährt, geht man davon aus, dass er zum Zeitpunkt dieser Erleichterungen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

    § 133 InsO Abs. 4

    Im 4. Absatz wird noch einmal auf Verträge mit nahestehenden Personen Bezug genommen. Wenn diese Verträge andere Gläubiger benachteiligen, sind sie immer anfechtbar. Ausgenommen sind Verträge, die früher als 2 Jahre vor dem Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren geschlossen wurden oder bei denen der nahestehenden Person bei Vertragsschluss ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war.

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