§ 131 InsO (INKONGRUENTE DECKUNG)

Gesetzestext

§ 131 InsO (Inkongruente Deckung)

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,

2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder

3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 131 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 131 InsO?

    Ähnlich wie § 133 InsO befasst sich diese Vorschrift ebenfalls mit der Anfechtbarkeit von bestimmten Rechtshandlungen des Schuldners. Sie zielt darauf ab, die Befriedigung von Gläubigern zu unterbinden, denen die Forderung nicht zustand.

    Das kann etwa sein, weil die Forderung der Höhe nach nicht bestand oder aber noch nicht fällig, beziehungsweise verjährt war. Auch hier geht es teilweise wieder um die entsprechende Benachteiligung von (anderen) Insolvenzgläubigern.

    Die komplizierte Bezeichnung "inkongruent" bezieht sich dabei auf die Tatsache, dass in dem beschriebenen Fall Forderung und Deckung nicht kongruent, also nicht deckungsgleich sind. Deckungsgleich sind Forderungen und Befriedigung dann, wenn die Forderung tatsächlich in der entsprechenden Höhe und zu dem Zeitpunkt besteht, in dem sie ausgeglichen wird.

    Die Regelung im Detail

    Die verschiedenen Absätze und Nummern in § 131 InsO qualifizieren entsprechende Handlungen unter anderem zeitlich sowie im Hinblick auf "das Kennen(müssen)" einer Benachteiligung von anderen Gläubigern.

    Zusammengefasst sind entsprechende Rechtshandlungen anfechtbar,

    • wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung oder nach gestelltem Antrag vorgenommen wurden.
    • wenn sie innerhalb des 2. sowie 3. Monats vor dem Eröffnungsantrag bei bestehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durchgeführt wurden.
    • wenn sie innerhalb des 2. oder 3. Monats vor dem Eröffnungsantrag durchgeführt wurden und der Gläubiger zu diesem Zeitpunkt wusste, dass (andere) Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt werden.

    Für das Wissen um die Benachteiligung reicht es den Umständen nach aus, wenn man auf die Benachteiligung schließen kann. Bei nahestehenden Person, zu deren Gunsten entsprechende Rechtshandlungen vorgenommen worden sind, wird immer angenommen, dass sie die Benachteiligung der Gläubiger kannten.

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