§ 130 InsO (Kongruente Deckung)

Gesetzestext

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder

2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

    KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

    Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!

    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie hiermit.

    § 130 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 130 InsO?

    Diese Vorschrift gehört zu wichtigen, aber auch recht komplexen Regelungen der Insolvenzordnung. Da es um die mögliche bevorzugte Behandlung von einzelnen Gläubigern und die damit verbundene mögliche Anfechtung von bestimmten Rechtshandlungen geht, ist die praktische Bedeutung der Vorschrift hoch.

    Das Insolvenzverfahren zielt auf eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ab. Insoweit will der Gesetzgeber nicht dulden, dass einzelne Gläubiger sich im zeitlichen Kontext eines Insolvenzverfahrens Vorteile zu Lasten anderer Gläubiger verschaffen.

    Deshalb können folgende Rechtshandlungen durch Anfechtung rechtlich rückwirkend beseitigt werden:

    1. Eine Rechtshandlung hat einem Gläubiger Sicherung oder Befriedigung hinsichtlich einer Forderung verschafft. Die Rechtshandlung erfolgte drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens, als der Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Der Gläubiger kannte diesen Umstand.

    2. Die Rechtshandlung wurde nach dem Eröffnungsantrag ausgeführt und der Gläubiger wusste von der Zahlungsunfähigkeit, beziehungsweise von dem Eröffnungsantrag.

    Wichtig ist, dass bei dem Schuldner nahestehenden Personen stets per se die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit unterstellt wird. (§ 130 Abs.3 InsO)

    Nach § 130 Abs. 2 InsO gilt die Anfechtbarkeit nicht für sogenannte Margensicherheiten im Sinne von § 1 abs. 17 Kreditwesengesetz. Dabei handelt es sich um spezielle nachgeschobene Sicherheiten, die das ursprüngliche Verhältnis zwischen Verbindlichkeit und Sicherheiten wiederherstellen.

    Das ist eine Ausnahme, die selten einschlägig ist, so dass bei allen Schuldner-Gläubigervereinbarungen in zeitlicher Nähe zum Insolvenzverfahren immer an die Anfechtbarkeit gedacht werden muss.

     

    Nach oben scrollen