FAQ PRIVATINSOLVENZ

Kann man eine Insolvenz vorzeitig beenden?

Sofern der Schuldner die benötigten Geldmittel aufbringen kann, die zur Befriedigung der Gläubigerforderungen erforderlich sind, kann ein Insolvenzverfahren jederzeit vorzeitig beendet werden.

Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrenseröffnung

Die Geldmittel müssen dem Treuhänder (Insolvenzverwalter) zur Verfügung gestellt werden, damit dieser den Ausgleich der Gläubigerforderungen entsprechend der errechneten Insolvenzquote veranlassen kann.

Unter keinen Umständen darf der Schuldner von sich aus die Gläubigerforderungen befriedigen. Dieses wäre eine Gläubigerbegünstigung und gilt als Straftat gemäß § 283 StGB. Die Konsequenz wäre das Versagen der Restschuldbefreiung des Schuldners sowie eine Freiheits- oder Geldstrafe.

Auch durch einen Vergleich mit den Gläubiger kann ein Insolvenzverfahren vorzeitig beendet werden, wenn alle Gläubiger mit einer Teilzahlung auf ihre Forderungen einverstanden sind und dem Schuldner die restlichen Gläubigerforderungen erlassen. Mit ihrer Zustimmung ist dann die Einstellung des Insolvenzverfahrens gemäß § 213 InsO möglich.

Eine Restschuldbefreiung kann auch vorzeitig gemäß § 299 InsO erteilt werden, wenn keine Gläubigerforderungen mehr vorhanden sind, für die das pfändbare Schuldnereinkommen vom Treuhänder gesammelt werden müsste.

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