FAQ PRIVATINSOLVENZ

Wie lange bleiben Schufa-Einträge bestehen?

Die SCHUFA erhält durch öffentliche Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte - via Insolvenzbekanntmachungen - Kenntnis von einer Insolvenz und speichert diese Daten in ihrem Register, wobei für die SCHUFA-Einträge folgende Speicherfristen gelten:

  • jeweils drei Jahre zum Jahresende: Eröffnung und Beendigung des Insolvenzverfahrens,
  • fünf Jahre zum Jahresende: Abweisung eines Insolvenzverfahrens,
  • während der Wohlverhaltensphase: Ankündigung der Restschuldbefreiung,
  • am Ende des sechsjährigen Gesamtverfahrens: Der erfolgreiche Insolvenzabschluss wird für weitere drei Jahre gespeichert.

Das bedeutet, dass erst ca. zehn Jahre nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im SCHUFA-Register alle Einträge gelöscht sind.

Voraussetzungen für die Löschung von SCHUFA-Einträgen

Da die SCHUFA nur Informationen über Forderungen weitergeben darf, die unbestritten sind, kann bei einem schwebenden Verfahren die Sperrung der Daten verlangt werden. In bestimmten Fällen (z. B. erledigte Einträge bis 1.000,00 EUR) ist eine sofortige Löschung von SCHUFA-Einträgen möglich.

§ 3 InsoBekV (Verordnung zur öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren) bestimmt, dass bereits sechs Monate ab der rechtskräftigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung die Eintragung in den Insolvenzbekanntmachungen zu löschen ist.

Die Löschung unrichtiger oder erledigter SCHUFA-Einträge ist jedoch oftmals schwierig. Denn es reicht nicht aus, dass Überweisungen oder ein Erledigungsvermerk des Gläubigers vorgelegt werden. Vielmehr besteht die SCHUFA in der Regel auf einen Löschungsantrag durch den Gläubiger oder das jeweilige Insolvenzgericht.

Die Löschung der Schufa-Einträge wird bei uns bei den Vergleichsverhandlungen berücksichtigt. Sie brauchen sich also darum nicht zu kümmern. Das erledigen wir für Sie.

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