FAQ PRIVATINSOLVENZ

Welche Konsequenzen hat die Versagung einer Restschuldbefreiung?

Verstößt der Schuldner während der drei - bis sechsjährigen Wohlverhaltensphase gegen die ihm gemäß § 290 InsO auferlegten Pflichten und Obliegenheiten oder wird er wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig gemäß StGB verurteilt, kommt es zur vorzeitigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz).

Eine Restschuldbefreiung wird vom Gericht versagt und die ursprünglichen Verhältnisse wieder hergestellt. Durch den Versagungsbeschluss des Insolvenzgerichtes wird auch das Amt des Treuhänders beendet imd somit erlischt die Abtretungserklärung des Schuldners und er kann wieder selbst über sein Einkommen verfügen.

Gleichzeitig sind die Rechte der Insolvenzgläubiger mit dem Tag, an dem der Versagungsbeschluss rechtskräftig wird, nicht mehr beschränkt. Die Insolvenzgläubiger können ihre bisher noch nicht befriedigten Forderungen erneut geltend machen, allerdings abzüglich der während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase bereits erhaltener Zahlungen.

Der Vollstreckungstitel für ihre Forderungen ist die Insolvenztabelle, da das Gläubigerrecht auf Beitreibung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Lohn- und Kontenpfändungen, eidesstattliche Versicherung) erneut auflebt.

Es kommt zu einem neuen Wettlauf zwischen den Gläubigern nach dem sogenannten Prioritätengrundsatz: Der Gläubiger, der als Erster mit der Vollstreckung seiner Forderungen beginnt, hat den besten Rang im Falle von mehreren Einzelvollstreckungsmaßnahmen und somit die besten Chancen auf Ausgleich seiner Forderungen. Nachrangige Forderungen (z. B. Zinsen, Kosten), die während des Insolvenzverfahrens unbeachtet waren, können nun ebenfalls geltend gemacht werden.

Wartezeit bis zum neuen Insolvenzantrag

Bevor der Schuldner ein erneutes Insolvenzverfahren beantragen kann, hat er eine Wartezeit zu beachten. Diese wird von Fall zu Fall entschieden, beträgt jedoch mindestens drei Jahre. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Bankrott beträgt die Wartezeit fünf Jahre. Ein sofortiger Antragsversuch ohne Wartezeit ist dagegen möglich, wenn der Treuhänder nicht gezahlt werden konnte.

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