FAQ PRIVATINSOLVENZ

Was ist die Insolvenzquote?

Als Insolvenzquote wird der prozentuale Anteil bezeichnet, durch den offene Forderungen einzelner Gläubiger am Schluss eines Insolvenzverfahrens aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse befriedigt werden.

Berechnung der Insolvenzquote

Die Höhe der Quote errechnet sich aus dem Verhältnis der Summe aller bestehenden Gläubigerforderungen zur gesamten Insolvenzmasse. Erst nach der Verwertung der Insolvenzmasse kann der Insolvenzverwalter endgültig ermitteln, in welcher Höhe die von ihm bestätigten Forderungen einzelner Gläubiger befriedigt werden können.

Im Durchschnitt liegt die Quote, die nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens auf die jeweiligen Gläubigerforderungen gezahlt wird, bei zwei bis fünf Prozent. Die Insolvenzquote gibt den Gläubigern gleichzeitig Auskunft über die Höhe der uneinbringlichen Forderungen.

Abschlagsverteilung an die Gläubiger

Es besteht die Möglichkeit, während eines laufenden, noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens eine Abschlagsverteilung in Höhe der möglichen Insolvenzquote auf die jeweiligen Forderungen an die Gläubiger durchzuführen.

Allerdings darf der Insolvenzverwalter nicht gleich die gesamte Insolvenzmasse verteilen, sondern muss gemäß § 191 ff. InsO Rückstellungen berücksichtigen für:

  • Gerichtskosten (§ 54 InsO),
  • Verwaltungsgebühren (§ 54 InsO)
  • sonstige Massekosten
  • bestrittene Forderungen (§ 189 Abs. 2 InsO)

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