Pfändbares Einkommen - so wird es berechnet

Pfändbares Einkommen – so wird es berechnet

Das pfändbare Einkommen ist der Teil des monatlichen Lohns bzw. Gehalts, den ein Schuldner an seine Gläubiger bzw. an den zuständigen Treuhänder im Rahmen einer Lohnpfändung bzw. Privatinsolvenz zahlt.

Nur der Teil des Nettoeinkommens, der die Pfändungsfreibetrag überschreitet, zählt zum pfändbaren Einkommen. Alles was darunter liegt, gilt als unpfändbar und steht dem Schuldner zur freien Verfügung.

Pfändungstabelle und Höhe pfändbares Einkommens

Bei der Feststellung des pfändbaren Einkommens ist die Pfändungsfreigrenze entscheidend dafür, welcher Betrag gepfändet werden darf und welcher beim Schuldner verbleiben muss, damit dieser seinen Lebensunterhalt davon bestreiten kann. Wie hoch die Pfändungsfreigrenze ist, leitet sich aus der Pfändungstabelle ab und ist vom Nettolohn des Schuldners abhängig. Die Tabelle wird jährlich aktualisiert und ist in Lohnbereiche unterteilt. 

Gegenwärtig wird bis zu einem Nettoeinkommen von 1.402,28 Euro kein Geld gepfändet. Dieser Betrag stellt sozusagen das Minimum des pfändungsfreien Einkommens dar. Im Umkehrschluss ist jeder Betrag, der darüber hinaus geht, pfändbares Einkommen.

Die Höhe des Pfändungsfreibetrags ist nicht nur vom Lohn oder Gehalt abhängig, sondern auch von weiteren Faktoren. Dazu gehört beispielsweise die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, für die der Schuldner verantwortlich ist. Zu diesen Personen gehören Kinder, geschiedene Ehepartner, an die regelmäßig Unterhalt gezahlt werden muss sowie Ehepartner ohne Einkommen.

Es folgt ein Beispiel aus der Praxis:

Eine alleinstehende Person mit einem regelmäßigen Einkommen von 1.475 Euro pro Monat fällt in den Lohnbereich zwischen 1.470 und 1.479,99 Euro. Laut Pfändungstabelle dürfen 47,40 Euro gepfändet werden.

Hätte die gleiche Person Kinder, für die sie Unterhalt bezahlen müsste, würde das pfändbare Einkommen auf Null sinken. In der Pfändungstabelle ist für jede unterhaltspflichtige Person eine eigene Spalte vorhanden, aus der der Betrag für jeden Einkommensbereich abgelesen werden kann.

Die Obergrenze des pfändbaren Einkommens liegt derzeit bei 4.298,81 Euro. Alle Beträge oberhalb dieses Einkommens werden komplett gepfändet – unabhängig von der Anzahl der Kinder bzw. den Personen mit Unterhaltsanspruch.

Pfändbares Einkommen und Höhe des Nettoeinkommens

Der für das pfändbare Einkommen ausschlaggebende Faktor ist das monatliche Nettoeinkommen. Diese Feststellung geht mit der Frage einher, was genau eigentlich diesem Einkommen hinzugerechnet wird. Die Basis bildet der monatliche Nettolohn, der vom Arbeitgeber gezahlt wird. Laut Lohnpfändungstabelle gehören dazu auch Altersrenten sowie ALG 1 und ALG 2.

Im Rahmen der Pfändung wird die Hälfte des Weihnachtsgeldes bis maximal 705,- Euro sowie Urlaubsgeld und Mehrarbeitsvergütungen eingezogen. Es ist möglich, dass die Pfändungsfreigrenze individuell erhöht und damit das pfändbare Einkommen entsprechend gesenkt wird. Dies bedarf jedoch einer Begründung, die beispielsweise im Vorhandensein besonderer finanzieller Belastungen liegen kann. Die Beantragung erfolgt bei zuständigen Amtsgericht.

Bei der Vergütung von Überstunden und Sonderzahlungen erfolgt eine separate Betrachtung, abhängig von Art und Höhe der einzelnen Zahlungen. So ist das bei Überstunden erwirtschaftete Einkommen zu 50 Prozent pfändbar.

Unpfändbar sind hingegen Zuschläge, die für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden und Nachtschichtzulagen. Gleiches gilt beispielsweise für Treuegelder und Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen und Leistungen auf vermögenswirksame Verträge.

 

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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