Insolvenz bei Schülern und Studenten

Minderjährige Schüler befinden sich in einer besonderen rechtlichen Situation, da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind. Verträge können daher von ihnen ohne Zustimmung der Eltern bzw. des Vormunds nur abgeschlossen werden, wenn sie dadurch nicht über Gebühr belastet werden.

Überschreiten Schüler oder Studenten mit dem 18. Geburtstag die Grenze zur Volljährigkeit, können sie heutzutage schnell in die Schuldenfalle geraten. Sobald die erste Zahlung für eine Ausbildung oder einen Nebenjob auf dem Girokonto eingeht, wird ihnen oftmals von den Banken ein Dispokredit eingeräumt.

Zudem haben sie die Möglichkeit der bargeldlosen Zahlung (z. B. in Onlineshops) oder den Abschluss von Ratenkäufen. Häufig können sie so nur schwer die Übersicht über ihre finanzielle Situation behalten, da ihnen von die Wirtschaft den Eindruck vermittelt wird, dass sie alles haben könnten und erst später zahlen bräuchten.

Sind die Konsumschulden so hoch, dass es eine Rückzahlung nicht mehr möglich, d.h. eine Zahlungsunfähigkeit eingetroffen ist, kann auch von Schülern und Studenten ein Insolvenzantrag gestellt werden.

Allerdings erschwert dieser Schritt das Erwachsenwerden, da Einträge z. B. bei der Schufa die Wohnungssuche oder den Abschluss von Verträgen erschweren. Da die Schulden bei Jugendlichen i.d.R. noch nicht so hoch sind, ist daher ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubiger oftmals sinnvoller - im Idealfall durch die Unterstützung der Eltern.

Viele Studenten könnten einen Studienplatz ohne einen Studentenkredit nicht annehmen. Durch einen Studentenkredit steigt jedoch die Gefahr der Überschuldung, denn die Schuldenhöhe kann am Ende des Studiums beträchtlich sein. Bei einem sehr hohen Überschuldungsgrad bleibt dann die Privatinsolvenz als Chance, um weiterhin eine Perspektive für die Zeit nach dem Studium zu haben.

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    Ein bereits begonnenes Studium darf i.d.R. während eines Insolvenzverfahrens fortgeführt werden, wenn vorher keine andere Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verstoß gegen das Erwerbsobliegenheitsgebot.

    Dieses geht auch aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen (Az. 74 IK 175/2000) aus dem Jahr 2002 hervor, wonach ein Erststudium - in einem zeitlich üblichen Rahmen - keine Verletzung dieser Obliegenheit darstellt und sich somit auch nicht negativ auf eine Restschuldbefreiung auswirkt.

    Bei einem Wechsel des Studiengangs oder einer erheblichen Studienverzögerung ist das allerdings anders, denn die Aussicht der Gläubiger auf Zahlung aus absehbaren Einkünften oberhalb der Pfändungsfreigrenze sinkt dadurch.

    Sofern Studenten während des Studiums BAföG-Leistungen erhalten, können diese auch während einer Verbraucherinsolvenz beantragt werden.

    Sind Sie Schüler oder Student und kämpfen mit Zahlungsschwierigkeiten? Bei (drohender) Überschuldung sollten Sie möglichst schnell die professionelle Hilfe unserer Schuldnerberatung in Anspruch nehmen.

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