FIRMENINSOLVENZ

Die Unternehmensinsolvenz gilt für juristische und (ehemals) selbständige natürliche Personen

Auf dieser Seite informieren wir Sie umfassend zum Thema Firmeninsolvenz und beantworten die wichtigsten Fragen. Da das Firmeninsolvenzverfahren ein komplexes Thema ist und langwierig sein kann, ist die kompetente Unterstützung im Rahmen einer Insolvenzberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt empfehlenswert.

Falls Ihre Firma mit drohender Zahlungsunfähigkeit zu kämpfen hat, helfen wir Ihnen gern weiter. Lassen Sie die Chance auf eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung nicht links liegen und füllen Sie jetzt unser Formular aus!

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    UNTERNEHMENSINSOLVENZ BEANTRAGEN

    Diese Punkte sollten Sie unbedingt berücksichtigen

    Die Unternehmensinsolvenz soll juristischen Personen im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens die Möglichkeit zur Abwicklung ihrer Schulden und ggf. zu einem finanziellen Neuanfang bieten.

    Wie die Privatinsolvenz ist auch der Ablauf der Unternehmensinsolvenz durch die Insolvenzordnung geregelt. Der Versuch, einen außergerichtlicher Schuldenvergleich mit den Gläubigern herbeizuführen, ist jedoch bei einer Firmeninsolvenz nicht zwingend erforderlich.

    Handelt es sich bei einem von der Firmeninsolvenz bedrohten Unternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so ist das Unternehmen bzw. sind ihre Organe und – bei Führungslosigkeit der Gesellschaft – die Gesellschafter bei Vorliegen von Insolvenzgründen wie Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gemäß § 15a Abs. 1 S.1 InsO dazu verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

    Dieses gilt vor allem für folgende Gesellschaften:

    • Aktiengesellschaft (AG)
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    • Unternehmergesellschaft (UG)
    • GmbH & Co KG

    Ebenfalls unter die Firmeninsolvenz fallen die folgenden Personengesellschaften:

    • GbR (BGB Gesellschaft)
    • OHG
    • KG (Kommanditgesellschaft)

    Da hier die Gesellschafter alle natürliche Personen sind, die mit ihrem Privatvermögen haften, besteht anders als bei den Kapitalgesellschaften keine Insolvenzantragspflicht.

    Häufig führt die persönliche Haftung der Gesellschafter zu einer Ketteninsolvenz: Es muss ein Insolvenzantrag für die Gesellschaft gestellt werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter werden dann vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen. Wenn diese nicht zahlungsfähig sind, dann folgt die Insolvenz der jeweiligen Gesellschafter.

    STRAFTAT INSOLVENZVERSCHLEPPUNG

    Der Insolvenzantrag muss rechtzeitig eingereicht werden!

    Der Insolvenzantrag ist von den vertretungsberechtigten Organen der Kapitalgesellschaft unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung beim Insolvenzgericht zu stellen. Der Antrag muss spätestens drei Wochen ab Beginn der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO) dem Insolvenzgericht vorliegen. Eine verspätete Antragstellung stellt den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung dar und wird mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (§ 15a Abs. 1 und 3 InsO).

    Der Geschäftsführer ist bei einem Versäumnis der Antragstellung gegenüber den Gläubigern zum Schadenersatz verpflichtet. Er kann auch persönlich haftbar gemacht werden, wenn er nach Eintritt der möglichen Insolvenzreife weiter Geschäfte abschließt und ggf. Rechnungen bezahlt etc.

    Sofern es mehrere Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder gibt, ist jede dieser Personen unabhängig und selbständig von den übrigen Personen zur Stellung des Eröffnungsantrags verpflichtet. Im Falle einer Niederlegung des Amtes, der Abberufung oder des Todes des Geschäftsführers kann die Antragspflicht gemäß § 15a Abs. 3 InsO wegen Führungslosigkeit auf die Gesellschafter bzw. den Aufsichtsrat übergehen.

    ABLAUF EINER FIRMENINSOLVENZ

    Sanierung oder Abwicklung?

    Eine Firmen- bzw. Regelinsolvenz kommt dann in Betracht, wenn kein anderes Verfahren (z. B. Verbraucherinsolvenz, Nachlassinsolvenz) vorgesehen ist. Der Antrag auf Eröffnung der Unternehmensinsolvenz kann beim zuständigen Insolvenzgericht vom Schuldner selbst oder einem Gläubiger gestellt werden.

    Ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern ist nicht zwingend erforderlich. Mit dem Eröffnungsantrag hat der Schuldner ein Vermögensverzeichnis sowie eine Gläubigerübersicht einzureichen.

    Das Insolvenzgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Prüfung der eingereichten Unterlagen. Dieser erstellt zudem ein Gutachten. Nach Vorlage des Gutachtens wird ein Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestellt.

    Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Insolvenzverfahrenseröffnung wird dem Schuldner ein Pfändungsschutz erteilt. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Seiten der Gläubiger sind dann nicht mehr möglich.

    DIE ROLLE DES INSOLVENZVERWALTERS

    Bei einer Unternehmensinsolvenz übernimmt er die Geschäfte

    Sämtliche Vermögenswerte des Schuldners werden vom Insolvenzverwalter beschlagnahmt, gesichert und anschließend als Insolvenzmasse verwertet. Mit Eröffnung der Firmeninsolvenz verliert der Schuldner die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen. Die Unternehmensführung wird vom Insolvenzverwalter übernommen, damit die bisherigen Arbeitsabläufe fortgesetzt werden können.

    Mit der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse gelten die Gesellschaften (zB GmbH) als aufgelöst. Aus diesem Grunde bedarf es daher auch nicht – anders als bei natürlichen Personen aus Fleisch und Blut – einer Restschuldbefreiung. Die gibt es nur im Privatinsolvenzrecht, sowohl in der Regelinsolvenz als auch in der Verbraucherinsolvenz.

    Er führt den Schriftverkehr mit den Gläubigern, prüft die von ihnen geltend gemachten Forderungen und erstellt ein Forderungsverzeichnis. Die Gläubigerforderungen werden in einem späteren Prüftermin vor dem Insolvenzgericht abgelehnt oder bestätigt. Anhand eines Insolvenzplans wird dargelegt, inwiefern eine Unternehmenssanierung möglich wäre.

    DER INSOLVENZPLAN BEI EINER FIRMENINSOLVENZ

    Die Gläubiger entscheiden

    Der Insolvenzplan wird den Gläubigern zur Entscheidung vorgelegt. Nach Berücksichtigung der Verfahrenskosten wird die Insolvenzmasse im Schlusstermin auf die Gläubiger verteilt und dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung stattgegeben (nur bei natürlichen Personen als selbständig Tätige, die ebenfalls unter die Regelinsolvenz fallen).

    Dem Antrag kann gemäß § 290 InsO widersprochen werden, wenn

    • der Insolvenzantrag vom Schuldner nicht korrekt oder unvollständig ausgefüllt wurde,
    • innerhalb der letzten 5 Jahre eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten vorliegt,
    • die Verfahrenseröffnung verzögert wurde,
    • der Schuldner gegen seine Auskunfts- und Meldepflichten verstoßen hat,
    • der Schuldner gegen die ihm auferlegten Erwerbsobliegenheiten gemäß § 287b InsO verstoßen hat.

    UNTERNEHMENSINSOLVENZ VERMEIDEN

    Freiwilliger Schuldenvergleich mit den Gläubigern

    Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat ein von der Insolvenz bedrohtes Unternehmen die Möglichkeit, anhand eines freiwilligen Schuldenbereinigungsplans einen Schuldenvergleich mit seinen Gläubigern zu erwirken.

    Dadurch ist eine Schuldenbefreiung ohne Insolvenzverfahren möglich und die Zinszahlungen können mit sofortiger Wirkung beendet werden. Dies ist bei bereits insolvenzreifen Unternehmen nur eingeschränkt möglich, da der drei Wochen Zeitraum für die Insolvenzantragspflicht eingehalten werden muss.

    Durch Einmal- bzw. Ratenzahlungen oder einer Kombination davon ist eine schnelle Entschuldung möglich, da die Laufzeit kürzer ist als bei einem Insolvenzverfahren. Allerdings gibt es keinen Zwangsvollstreckungsschutz und Gläubiger können weiterhin vollstrecken.

    UNTERNEHMENSSANIERUNG

    Unter bestimmten Umständen ist eine Restrukturierung möglich

    Bei einer Unternehmenskrise kann auch die Restrukturierung des Betriebes ein Insolvenzverfahren vermeiden. So können beispielsweise ...

    • die Anpassung von einzelnen Geschäftsprozessen,
    • die Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die nicht zum Kerngeschäft gehören,
    • der Abbau von hierarchischen Unternehmensstrukturen,
    • die Modernisierung von Produktionsmaschinen oder -anlagen

    sinnvolle Maßnahmen sein, um aus der Unternehmenskrise herauszufinden und so einer Firmeninsolvenz zu entgehen.

    Während des Insolvenzverfahrens müssen Unternehmen gemäß §§ 217 ff. InsO in einem Insolvenzplan darstellen, wie eine Unternehmenssanierung möglich wäre. Dieser wird den Gläubigern zur Entscheidung vorgelegt. Eine Unternehmensinsolvenz kann vermieden werden, wenn der vorgelegte Insolvenzplan von den Gläubigern angenommen wird.

    Der Insolvenzplan enthält nicht nur Sanierungsmöglichkeiten, sondern in der Regel auch eine Teilzahlungsvereinbarung, mit welcher Quote die Gläubigerforderungen befriedigt werden können. Für den Insolvenzplan muss das Insolvenzgericht eine Bestätigung erteilen.

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    SCHUTZSCHIRMVERFAHREN

    Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren

    Das Schutzschirmverfahren gemäß § 270b InsO ist Bestandteil der "Regelungen über die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren". Das Insolvenzgericht kann das Schutzschirmverfahren für maximal drei Monate anordnen. Während dieser Zeit muss der Schuldner einen auf Eigensanierung ausgerichteten Insolvenzplan vorlegen.

    Für die Dauer des Schutzschirmverfahrens ist der Schuldner vor Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Gläubiger geschützt. Der Geschäftsbetrieb kann ohne Kontrolle fortgeführt werden, ohne dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde.

    Nach Ablauf der Vorlagefrist des Insolvenzplans bzw. Aufhebung des angeordneten Schutzschirmverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über die mögliche Eröffnung der Firmeninsolvenz.

    SOZIALE AUSWIRKUNGEN EINER FIRMENINSOLVENZ

    Damit müssen bzw. können beteiligte Personen rechnen

    Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, erhält die SCHUFA automatisch Kenntnis davon und stuft den Schuldner für die Dauer von zehn Jahren als kreditunwürdig ein. Ein GmbH-Geschäftsführer gibt für das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen die eidesstattliche Versicherung über deren Vermögensverhältnisse ab. Dieses könnte ihm später zur Last gelegt werden, wenn er sich um eine geschäftsführende Tätigkeit in einem anderen Unternehmen bemüht.

    Einen Kredit (z. B. für den Aufbau eines neuen Unternehmens) erhält ein von der Insolvenz betroffener Schuldner von Banken nicht mehr, da grundsätzlich eine Bonitätsprüfung (z. B. bei der SCHUFA) erfolgt. Auch die Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten können durch eine anstehende Firmeninsolvenz behindert werden, da das Vertrauen in das Unternehmen nicht mehr vorhanden ist.

    Gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dürfen Gegenstände, die Selbständige für die Fortsetzung ihrer Tätigkeit benötigen, nicht gepfändet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das auf für Fahrzeuge (z. B. bei Handelsvertretern, um ihre Tätigkeit ausüben zu können).

    Arbeitsverhältnisse bestehen auch nach der Insolvenzeröffnung fort (§ 108 InsO), wobei die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 80 InsO nunmehr auf den Insolvenzverwalter übergehen. Dieser ist gegenüber Arbeitnehmern weisungsbefugt und kann ihnen bei Bedarf geringwertigere Arbeiten zuteilen.

    Ein bestehendes Arbeitsverhältnis endet bei einer Firmeninsolvenz nicht automatisch. Eine betriebsbedingte Kündigung (z. B. wegen Betriebsstilllegung, keine Beschäftigungsmöglichkeit wegen Auftragsmangel) ist gemäß § 1 KschG mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig, wenn die Sozialauswahl nach bestimmten Kriterien (z. B. Arbeitnehmeralter, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung) berücksichtigt wurde.

    Zwischen dem Insolvenzereignis und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, ggf. kann die Belegschaft zur Überbrückung auch mit einer Insolvenzgeldvorfinanzierung bezahlt werden.

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