FAQ PFÄNDUNG

Was ist eine Pfändung?

(aktualisiert am 02.10.23) Die Pfändung ist die wichtigste Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Mit einer Pfändung beschlagnahmt ein Gläubiger Gegenstände, Forderungen oder Geld des Schuldners, um daraus seine offenen Ansprüche zu befriedigen.

Pfändungsmaßnahmen können auch sogenannte Drittschuldner betreffen, z.B. den Arbeitgeber oder die Bank des Schuldners. Diese werden mit in den Vorgang einbezogen, weil der Schuldner seinerseits Zahlungsansprüche gegen den Drittschuldner haben kann, z.B. in Form einer Lohn- oder Gehaltszahlung oder eines Guthabens. Der Gläubiger pfändet hier direkt in diesen Zahlungsanspruch hinein.

In diesem Artikel haben wir die wichtigsten Informationen zum komplexen Themengebiet der Pfändung zusammengestellt.

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    1. Gesetzliche Grundlagen

    Sofern es um die finanzielle Befriedigung einzelner Gläubiger geht (Einzelzwangsvollstreckungen), findet man die meisten rechtlichen Regelungen bezüglich der verschiedenen Pfändungsmaßnahmen überwiegend im achten Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) für Deutschland. Dieses Gesetz gilt tatsächlich schon seit dem 1. Oktober 1879.

    Ist jedoch die monetäre Befriedigung aller Gläubiger das Ziel, handelt es sich um eine Gesamtvollstreckung. Die entsprechenden Paragraphen findet man in der Insolvenzordnung (InsO), die 1999 in Kraft trat.

    2. Voraussetzungen für eine Pfändung

    Im privaten Recht ist für eine Pfändung ein entsprechender Vollstreckungstitel notwendig (zum Beispiel ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid). Der Titel muss dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt werden.

    Einer Pfändung gehen i.d.R. erfolglose außergerichtliche Mahnungen und das gerichtliche Mahnverfahren voraus. Zunächst beantragt der Gläubiger einen Mahnbescheid, gegen den der Schuldner innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen kann. Zeigt auch der Mahnbescheid keine Wirkung, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

    Öffentliche Gläubiger schaffen sich ihre Titel in Form einer Vollstreckungsanordnung selbst. Ein Beispiel ist das Finanzamt, das mit eigenen Vollstreckungsbeamten wegen nicht gezahlter Steuern pfänden darf.

    Die Rolle des Gerichtsvollziehers

    Wenn ein Gläubiger einen Titel erwirkt hat, ist er bei der Durchführung auf staatliche Organe angewiesen. Bei Kontopfändungen oder Lohnpfändungen übernimmt das Gericht die Vollstreckung. Die Pfändung von beweglichen Sachen zählt zum Aufgabengebiet des Gerichtsvollziehers (Sachpfändung).

    Sollte sich der Gerichtsvollzieher bereits bei Ihnen (schriftlich) angekündigt haben, sollten Sie sich kooperativ verhalten. Heutzutage klebt er auch deutlich seltener den "Kuckuck" auf Gegenstände. Der Gerichtsvollzieher ist übrigens auch für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig, früher als "Eidesstattliche Versicherung" oder "Offenbarungseid" bekannt.

    Wichtige Information: Es gibt auch Inkassobüros, die zum Schuldner nach Hause kommen. Ein Inkassounternehmen darf jedoch nicht selbst pfänden, sondern ist dafür ebenfalls auf den Gerichtsvollzieher angewiesen. Lassen Sie sich von solchen "Hausbesuchen" nicht einschüchtern.

    Wissenswertes über den Gerichtsvollzieher

    3. Arten der Pfändung

    Für Gläubiger und Gerichtsvollzieher gibt es mehrere Wege, um an das Vermögen eines Schuldners zu gelangen. Man unterscheidet zwischen folgenden Pfändungsarten:

    • Sachpfändung
    • Taschenpfändung
    • Kontopfändung
    • Lohnpfändung / Gehaltspfändung
    • Forderungspfändung
    • Austauschpfändung
    • Doppelpfändung
    • Vorwegpfändung
    • Anschlusspfändung

    Vorpfändung

    Bei der Vorpfändung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Gläubigers. Darin erklärt er dem Schuldner, dem Arbeitgeber und / oder der Bank, dass eine Pfändung bevorsteht. Damit verbunden ist die Forderung, dass die dritten Parteien die entsprechenden Zahlungen an den Schuldner einstellen (Lohn / Gehalt oder Guthaben auf dem Konto).

    Unter Umständen kann es zu einer Kontosperrung kommen. Durch die Vorpfändung sichert sich der Gläubiger den Vorrang gegenüber Gläubigern, die ebenfalls pfänden möchten.

    3.1. Die Sachpfändung

    Besonders bekannt ist die Sachpfändung, mit der pfändbare Gegenstände (bewegliche Güter) in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Schuldners beschlagnahmt werden. Pfändbar ist alles, was nicht lebensnotwendig ist. Bestimmte Gegenstände sind nach § 811 ZPO unpfändbar.

    Bei einer Sachpfändung nimmt der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Gegenstände sofort mit oder kennzeichnet sie mit einem Pfandsiegel. Die mit einem "Kuckuck" versehenen Dinge dürfen nicht mehr verwendet, verkauft oder an einen anderen Ort transportiert werden.

    Die öffentliche Versteigerung gepfändeter Gegenstände führt im besten Falle zu einem Erlös, aus dem sich später der Gläubiger ganz oder teilweise und der Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Kosten befriedigen. Der Schuldner erhält aus der Versteigerung ggf. noch einen möglichen Restbetrag, der am Ende nach Abzug der anderen Posten verbleibt.

    3.2. Die Taschenpfändung

    Eine besondere Form der Sachpfändung ist die sogenannte Taschenpfändung, bei der gepfändet wird, was der Schuldner persönlich bei sich trägt. Und das nicht nur in seiner Tasche, sondern auch in Kleidungsstücken oder direkt am Körper. Das kann Bargeld, eine wertvolle Armbanduhr oder ein Notebook sein.

    Eine Taschenpfändung muss nicht beim Schuldner zuhause oder in dessen Geschäftsräumen stattfinden. Sie kann an jedem Ort stattfinden, an dem der Gerichtsvollzieher den Schuldner antrifft.

    Mehr über die Taschenpfändung

    3.3. Die Kontopfändung

    Bei der Kontopfändung beschlagnahmt der Gläubiger das Konto oder die Konten des Schuldners. Voraussetzung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO, der der kontoführenden Bank als Drittschuldner zugestellt wird. Behörden senden entsprechend eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank.

    Als pfändbare Konten kommen Girokonten neben Spareinlagen und andere Guthaben in Frage (z.B. Schließfächer). Die Bank muss innerhalb von zwei Wochen in einer sogenannten Drittschuldnererklärung dem Gläubiger u.a. darüber Auskunft geben, ob und in welcher Höhe geleistet wird, ob noch andere Gläubiger Forderungen geltend machen und ob das gepfändete Konto ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) ist.

    Kontopfändung … was nun?

    3.4. Die Lohnpfändung bzw. Gehaltspfändung

    Auch das Arbeitseinkommen kann direkt beim Arbeitgeber als Drittschuldner in Form einer Lohnpfändung beschlagnahmt werden. Der Arbeitgeber muss dabei eine Drittschuldnererklärung abgegeben. Er überweist dann für einen bestimmten Zeitraum monatlich einen festen Betrag an den / die Gläubiger, muss aber die Pfändungsfreigrenzen und die ggf. unpfändbaren Einkommensbestandteile beachten, z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld.

    Wo der Schuldner arbeitet, erfahren Gläubiger übrigens spätestens nach einer Vermögensauskunft. Viele Schuldner empfinden die Lohnpfändung als sehr unangenehm, da der Arbeitgeber informiert werden muss.

    Lohnpfändung - die wichtigsten Informationen für Schuldner
    Gehaltspfändung – Bedeutung, Freibetrag, Ablauf

    3.5. Die Forderungspfändung

    Die eben genannten Pfändungsarten, die Kontopfändung und die Lohnpfändung, sind typische Forderungspfändungen. Der Schuldner hat gegenüber einem Dritten eine Geldforderung. Diese besteht in Form eines Lohns bzw. Gehalts oder in einem Guthaben auf dem Konto.

    Erlässt das Vollstreckungsgericht nun einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, bekommt nicht der Schuldner das Geld, sondern der Gläubiger. Die Forderungspfändung kommt in der Praxis am häufigsten vor.

    3.6. Die Austauschpfändung

    Bei der Austauschpfändung pfändet der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand, der eigentlich unpfändbar ist. Er besorgt einen Ersatz, der nicht so wertvoll ist, dem geschützten Verwendungszweck aber genügt. Statt des Ersatzstückes kann er dem Schuldner auch den entsprechenden Geldbetrag überlassen.

    Ein Beispiel aus der Praxis: Dem Schuldner gehört eine Armbanduhr. Diese dürfen gemäß § 811 ZPO nicht gepfändet werden. Da der Wert jedoch auf 3.000,- EUR geschätzt wird, darf der Gerichtsvollzieher eine günstigere Armbanduhr beschaffen. Kostet diese 50,- EUR, erhält der Gläubiger 2.950,- EUR. Statt der Uhr kann sich der Schuldner auch für den Geldbetrag entscheiden und bekommt 50,- EUR.

    3.7. Die Doppelpfändung

    Sobald ein Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt und eine Vermögensauskunft angefordert hat, kennt er den Arbeitgeber und das Bankkonto des Schuldners. Da er jedoch nicht genau weiß, welcher Weg zur Begleichung der Schulden führt, kann er es zeitgleich mit einer Lohnpfändung UND Kontopfändung versuchen.

    Aus Sicht des Schuldners kommt es zu Problemen, wenn er ...

    • das Bankkonto noch nicht zu einem P-Konto umgewandelt hat oder
    • den Freibetrag auf seinem P-Konto noch nicht erhöht hat.

    Was würde passieren? Der Arbeitgeber überweist zunächst den pfändbaren Betrag an den Gläubiger. Das unpfändbare Einkommen landet auf dem Konto des Schuldners. Handelt es sich um ein normales Girokonto ohne Pfändungsschutz, landet auch diese Summe beim Gläubiger.

    Handelt es sich um ein P-Konto und der Schuldner hat sein Anrecht auf die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags, z.B. weil er Unterhalt zahlen muss, noch nicht in Anspruch genommen, landet der Betrag über dem gesetzlichen Freibetrag beim Gläubiger.

    Die Konstellation einer Doppelpfändung kann natürlich auch anders aussehen und z.B. eine Kombination aus Sachpfändung und Kontopfändung sein.

    3.8. Die Vorwegpfändung

    Bei einer Vorwegpfändung handelt es sich um die Pfändung einer Sache, die aktuell noch unpfändbar ist, aber in absehbarer Zeit gepfändet werden darf. Gemäß § 811d ZPO verbleibt die Sache beim Schuldner bis sie pfändbar geworden ist.

    Beispiel: Wenn ein Schuldner aktuell noch einen langen Arbeitsweg hat, darf sein Auto i.d.R. nicht gepfändet werden. Es ist aber klar, dass er in Kürze seinen Arbeitgeber wechselt und den neuen Weg zur Arbeit zu Fuß bestreiten kann. Sobald er seinen alten Job aufgegeben hat, tritt die Pfändbarkeit ein und das Auto darf versteigert werden.

    Info: Die Pfändbarkeit muss spätestens ein Jahr nach der Vorwegpfändung eintreten. Ansonsten wird die Pfändung aufgehoben.

    3.9. Die Anschlusspfändung

    Die Anschlusspfändung ist in § 826 ZPO und § 827 ZPO geregelt. Dabei handelt es sich um die nochmalige Pfändung eines Gegenstandes. Ein Gläubiger verschafft sich ein Pfandrecht auf eine Sache, die ein anderer Gläubiger bereits gepfändet hat. Bei der Befriedigung seiner Forderungen muss er dem ursprünglichen Pfänder den Vortritt lassen.

    Eine Anschlusspfändung macht eigentlich nur Sinn, wenn der Wert der Sache sehr hoch ist und vermutet wird, das nach der Bezahlung des vorrangigen Gläubigers ein Überschuss zu erwarten ist.

    Das folgende Beispiel hilft sicherlich, die etwas komplizierte Konstellation besser zu verstehen: Gläubiger A hat eine Forderung an den Schuldner in Höhe von 3.000,- EUR. Der Gerichtsvollzieher pfändet das Auto des Schuldners. Kurze Zeit später erwirkt Gläubiger B einen Titel und fordert vom Schuldner die Zahlung in Höhe von 2.000,- EUR. Nun kommt es zur Versteigerung des Autos, die 4.000,- EUR einbringt. Gläubiger A erhält nun seine komplette Forderung. Für Gläubiger B bleiben immerhin noch 1.000,- EUR.

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    4. Pfändungsschutz und Rechte des Schuldners

    Der Schuldner kann seinerseits bestimmte Rechte bei der Pfändung geltend machen. Zu seinem eigenen Schutz stehen ihm im Rahmen einer Pfändung verschiedene Instrumente zur Verfügung. Damit er nicht unter das Existenzminimum fällt, kann er ein P-Konto eröffnen und ggf. seinen Pfändungsfreibetrag erhöhen.

    Fehlerhafte Maßnahmen des Gerichtsvollziehers können mit der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden, gegen den Vollstreckungstitel steht ihm die Vollstreckungsgegenklage zur Verfügung.

    4.1. P-Konto eröffnen

    Seit der Einführung des "Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes" im Jahr 2010 hat jeder Schuldner gemäß § 850k ZPO einen Rechtsanspruch darauf, sein Girokonto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen bzw. bei einer anderen Bank ein solches Konto einzurichten. Grundsätzlich ist jede Bank dazu verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen.

    Info: Jeder Schuldner darf nur EIN P-Konto führen. Um einen Missbrauch zu vermeiden, wird das P-Konto in der Schufa eingetragen.

    Durch die Eröffnung eines P-Kontos ist zumindest der sogenannte Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 2a ZPO von Pfändungsmaßnahmen ausgenommen. Der Staat sorgt mit dem P-Konto dafür, dass Schuldnern genügend Geld zum Leben bleibt. Aktuell liegt der automatisch eingetragene Pfändungsfreibetrag bei 1.402,28 EUR (Stand: 1. Juli 2023).

    Im Klartext: Wenn ein Schuldner sein Bankkonto nicht in ein P-Konto umgewandelt hat, riskiert er die Pfändung des gesamten Guthabens, was fatale Folgen haben kann! Der Gesetzgeber gibt Schuldnern vier Wochen nach der Pfändung Zeit, die Umwandlung nachzuholen.

    P-Konto eröffnen

    4.2. Pfändungsfreien Betrag erhöhen

    Mit entsprechenden Nachweisen kann der Schuldner weitere Beträge von der Pfändung ausnehmen lassen, je nach seinen persönlichen Verhältnissen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er Unterhaltszahlungen leistet. Auch einmalige Geldleistungen wie Unterstützung für eine Klassenfahrt können berücksichtigt werden.

    Beispiel: Ein geschiedener Vater zahlt Unterhalt für ein Kind und bekommt das Kindergeld auf sein Konto überwiesen. Ohne Erhöhung bleibt es beim Grundfreibetrag bzw. Sockelfreibetrag von 1.402,28 EUR (Stand: 1. Juli 2023). Wird eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung eingereicht, steigt der Freibetrag auf 2.156,76 EUR.

    Als Rechtsanwälte und geeignete Personen (gemäß § 305 InsO) dürfen wir Ihnen die P-Konto-Bescheinigung ausstellen.

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    4.3. Die Pfändungstabelle

    In der Pfändungstabelle, die jedes Jahr vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aktualisiert wird, findet man die Pfändungsfreigrenzen für das monatliche Nettoeinkommen. Auch während einer Privatinsolvenz bzw. Regelinsolvenz gelten diese Freibeträge als Selbstbehalt.

    Dank der Pfändungsfreibeträge sollen Schuldner genügend Geld behalten, um ihre Existenz zu sichern. Wenn Sie im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 weniger als 1.410,- EUR verdienen, dürfen Sie das komplette Einkommen behalten. Einkommen, das über 4.298,81 EUR liegt (Einkommensobergrenze), wird hingegen voll gepfändet.

    Aktuelle Pfändungstabelle für 2023 / 2024

    4.4. Pfändungsrechner

    Um Ihr pfändbares Einkommen herauszufinden, können Sie - statt in die Pfändungstabelle zu schauen - auch unseren Pfändungsrechner verwenden. Sie müssen lediglich Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Anzahl unterhaltspflichtiger Personen eingeben.

    Pfändungsrechner 2023 / 2024 (und für alle Jahre seit 2002)

    4.5. Unpfändbare Sachen

    Die Maßnahmen einer Zwangsvollstreckung sollen den Schuldner nicht in den finanziellen Ruin treiben. Führt der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer Sachpfändung eine Pfändung in der Wohnung des Schuldners durch, darf er einige Gegenstände nicht mitnehmen oder mit einem Kuckuck versehen.

    Gemäß § 811 ZPO sind u.a. folgende Sachen nicht der Pfändung unterworfen:

    Sachen, die der Schuldner ...

    • zur Ausübung seiner Berufstätigkeit,
    • für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung,
    • zu Wohnzwecken,
    • als Notvorrat,
    • aus medizinischen Gründen,
    • für seine Ausbildung oder
    • wegen körperlicher Gebrechen als Hilfsmittel benötigt.

    Sofern Sachen dabei sind, die einen besonders hohen Wert haben, kann es zu einer Austauschpfändung kommen.

    In diesem Paragraphen wird auch deutlich, dass die Zivilprozessordnung schon über 140 Jahre alt ist. Der Schuldner darf wahlweise eine Milchkuh behalten oder insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe ...

    Info: Es sind nur Sachen pfändbar, die Eigentum des Schuldners sind. Gegenstände von Freunden, Partnern, Verwandten oder Bekannten dürfen nicht gepfändet werden.

    4.6. Pfändung ruhend stellen

    Es ist für Gläubiger möglich, eine Pfändung ruhend zu stellen, d.h. zu pausieren. Häufig ist das der Fall bei einer Kontopfändung, seltener bei einer Lohnpfändung. Der Zugriff auf das Einkommen oder das Bankkonto ist für viele Schuldner sehr belastend. Alternativ kann er dem Gläubiger eine monatliche Ratenzahlung vorschlagen.

    Akzeptiert der Gläubiger diesen Vorschlag, wird die Pfändung vorübergehend aufgehoben. Schafft es der Schuldner, die Schuldensumme per Ratenzahlung zu begleichen, endet die Pfändung. Kann er die Raten nicht stemmen, lebt die Pfändung wieder auf.

    Damit eine Kontopfändung ruhend gestellt werden kann, ist nicht nur die Zustimmung des Gläubigers, sondern auch der Bank notwendig.

    4.7. Vollstreckungserinnerung

    Gemäß § 766 ZPO haben Schuldner, Gläubiger und auch Dritte die Möglichkeit, sich gegen die Art und Weise der Vollstreckungsmaßnahme zu wehren. Bei einer Vollstreckungserinnerung wird das Vollstreckungsgericht auf Verfahrensfehler der Vollstreckungsorgane aufmerksam gemacht.

    Meistens ist damit der Gerichtsvollzieher gemeint. Ihm können z.B. folgende Fehler zur Last gelegt werden:

    • Der Vollstreckungsbescheid wurde nicht zugestellt.
    • Es werden eigentlich unpfändbare Sachen trotzdem mitgenommen.
    • Die Wohnung des Schuldners wird ohne richterliche Durchsuchungsanordnung betreten.
    • Die Pfändung wird zu einer unangemessenen Uhrzeit durchgeführt.
    • Das Verhalten ist sehr unhöflich, unangebracht oder gar herabwürdigend.

    4.8. Vollstreckungsgegenklage

    Die Vollstreckungsgegenklage (auch Vollstreckungsabwehrklage) ist in § 767 ZPO geregelt. Als Rechtsbehelf für den Schuldner richtet sie sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Vollstreckungstitels an sich, sondern gegen dessen Vollstreckbarkeit.

    Mit der Vollstreckungsgegenklage macht der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen geltend und hofft darauf, dass die Vollstreckung vorübergehend, teilweise oder komplett für unzulässig erklärt wird.

    Beispiel: Ein Gläubiger hat gegen einen Schuldner einen Vollstreckungstitel erwirkt. Dabei geht es um die Rückzahlung von 5.000,- EUR. Der Schuldner hat jedoch einen Autounfall und leidet unter den Folgen. Daher wendet er sich an den Gläubiger und vereinbart mit ihm einen Aufschub der Zahlung um ein halbes Jahr.

    Obwohl die Vereinbarung schriftlich aufgesetzt wurde, beginnt der Gläubiger schon nach einem Monaten mit der Zwangsvollstreckung. Der Schuldner ist überrascht und möchte, wie verabredet, erst nach einem halben Jahr mit der Rückzahlung beginnen. Mit Hilfe eines Anwalts reicht er eine Vollstreckungsgegenklage ein.

    Mehr zur Vollstreckungsgegenklage

    4.9. Überpfändungsverbot

    Gemäß § 803 Abs. 1 S.2. ZPO gilt das Überpfändungsverbot. Darin heißt es:

    "Sie [die Pfändung] darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist."

    Von einer Überpfändung spricht man, wenn der Versteigerungserlös einer beweglichen Sache die Schuldensumme und die Vollstreckungskosten (u.a. für den Gerichtsvollzieher) übersteigt. Das würde z.B. der Fall sein, wenn eine Sache für 1.000,- EUR versteigert wird, der Schuldner beim Gläubiger aber nur 100,- EUR Schulden hat und sich die Kosten der Vollstreckung ebenfalls 100,- EUR betragen. Die Überpfändung liegt dann bei 800,- EUR.

    Zwar handelt es sich in diesem Beispiel um eine Verletzung des Überpfändungsverbotes, dennoch wird die Pfändung nicht automatisch unwirksam. Das Wort "erforderlich" ist nicht gleichbedeutend mit verhältnismäßig. Ein Gerichtsvollzieher kann im Vorfeld ja nicht immer genau wissen, wie hoch der Versteigerungserlös sein wird.

    Liegt also eine Überpfändung vor, sollte der Schuldner die Pfändung mittels Vollstreckungserinnerung anfechten und Schadensersatzansprüche geltend machen.

    Info: Das Überpfändungsverbot gilt nicht bei der Pfändung von unbeweglichen Sachen (Immobilien).

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    5. Pfändbar oder unpfändbar?

    Viele Schuldner, die vor einer Pfändung stehen, stellen sich die Frage, welche Einkommensbestandteile oder Besitztümer gepfändet werden dürfen und welche nicht. Wir hoffen, dass wir mit unserer Liste für etwas mehr Klarheit sorgen.

    5.1. Kindergeld

    Das Kindergeld gehört zu den Sozialleistungen. Diese waren bis zur Einführung des Pfändungsschutzkontos am 1. Juli 2010 nicht pfändbar. Heute ist das Kindergeld theoretisch pfändbar, da der Pfändungsschutz nicht mehr für einzelne Leistungen, sondern für alle Geldeingänge gilt.

    In der Praxis können sich Schuldner jedoch problemlos gegen die Pfändung wehren, indem sie ein P-Konto eröffnen und das Kindergeld durch die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags schützen. Das ist mit einer P-Konto-Bescheinigung möglich.

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    Ist Kindergeld pfändbar?

    5.2. Weihnachtsgeld

    Weihnachtsgeld darf gepfändet werden, jedoch erst ab einem Betrag von 705,- EUR (siehe § 850 a Nr. 4 ZPO).

    Ist Weihnachtsgeld pfändbar?

    5.3. Urlaubsgeld

    Zusätzlich zum normalen Lohn gezahltes Urlaubsgeld darf gemäß § 850a Nr. 2 ZPO nicht gepfändet werden, wenn ...

    • es den "Rahmen des Üblichen" nicht übersteigt und
    • nur einmal im Jahr gezahlt wird.
    Ist Urlaubsgeld pfändbar?

    5.4. Rente

    Die gesetzliche Rente, die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt wird, darf gepfändet werden. Sie wird wie "normales" Einkommen behandelt, so dass auch hier die Pfändungsfreibeträge aus der Pfändungstabelle gelten. Außerdem ist es für Gläubiger sogar möglich, zukünftige Rentenansprüche (Rentenanwartschaften) zu pfänden.

    Es gibt jedoch auch Rentenformen, die bedingt pfändbar sind (gemäß § 850b ZPO):

    • Eine Rente, die wegen einer Körperverletzung gezahlt wird
    • Unterhaltsrente
    • Eine Rente, die der Schuldner z.B. von Stiftungen oder aus Gründen der Fürsorge eines Dritten erhält
    • Witwenrente
    • Waisenrente
    • Rente von Hilfs- und Krankenkassen

    Die privat finanzierte Riester-Rente ist hingegen unpfändbar, wenn sie staatlich gefördert wird.

    5.5. Überstunden

    Das Geld, das Schuldnern aufgrund von geleisteten Überstunden gezahlt wird, darf zur Hälfte gepfändet werden. Das ergibt sich aus § 850a Nr. 1 ZPO:

    "Unpfändbar sind [...] zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;"

    Weitere Vorgaben gibt der Gesetzgeber nicht. Aber lohnen sich Überstunden dann überhaupt? Ja, denn man zeigt dem Gläubiger, dass man die Schulden möglichst schnell abbauen möchte. Außerdem ist das Geld für Mehrarbeit eine zusätzliche Einnahme, die für die Bewältigung der alltäglichen Kosten sicherlich gut gebrauchen kann.

    5.6. Pflegegeld

    Pflegegeld bekommen Personen, die zuhause gepflegt werden. Häufig erledigen Angehörige diese Job. Die Pflegekasse überweist dem Betroffenen bis zu 900,- EUR pro Monat. Der Betroffene zahlt die Summe i.d.R. als Anerkennung an die Pflegekraft.

    Gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I (Erstes Sozialgesetzbuch) ist das Pflegegeld grundsätzlich erst einmal unpfändbar. Sofern es jedoch auf dem Girokonto landet, was heutzutage überwiegend der Fall ist, könnte es dennoch gepfändet werden. Nämlich dann, wenn das Bankkonto ...

    • kein P-Konto ist und
    • der Pfändungsfreibetrag noch nicht um die Höhe des Pflegegeldes erhöht wurde (P-Konto Bescheinigung)

    5.7. Spesen

    Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern Spesen, wenn diese ihrer Arbeit an anderen Orten nachgehen. Klassisches Beispiel sind Vertriebsmitarbeiter, die regelmäßig eine Reisekostenabrechnung beim Arbeitgeber einreichen. Sie bekommen Spesen, weil sie auswärts mehr Geld für ihre Verpflegung ausgeben als zuhause (Verpflegungsmehraufwand).

    Gemäß § 850a ZPO gehören Spesen zu den "Unpfändbaren Bezügen":

    "Unpfändbar sind [...] Aufwandsentschädigungen [...] soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;"

    Die Höhe der Spesen gilt als üblich, wenn sie die gesetzlich festgelegte Pauschale nicht übersteigt. Beträge, die über dieser Pauschale liegen, dürfen gepfändet werden.

    5.8. Unterhalt

    Hier stellen sich zwei Fragen:

    • Dürfen Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsempfänger gepfändet werden?
    • Darf beim Unterhaltspflichtigen gepfändet werden, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt?

    Zu 1: Der Unterhalt steht i.d.R. nicht dem Zahlungsempfänger (einem Elternteil) zu, sondern dem Kind. Steht eine Pfändung beim Zahlungsempfänger an, kann dieser sein Bankkonto in ein P-Konto umwandeln lassen und den Freibetrag um die Summe der Unterhaltszahlungen erhöhen. Dafür ist eine P-Konto Bescheinigung notwendig. Eine andere Möglichkeit wäre, ein Konto für das Kind einzurichten, auf dem die zukünftigen Unterhaltszahlungen landen.

    Zu 2: Leistet eine unterhaltspflichtige Person keine Zahlungen mehr, z.B. aufgrund hoher Schulden, darf bei ihm gepfändet werden. Da es um das Kindeswohl geht, gelten bei Unterhaltspfändungen schärfere Regeln. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich dann nicht nach der aktuellen Pfändungstabelle, sondern nach der Höhe von Sozialleistungen. Das Vollstreckungsgericht setzt dabei den genauen Freibetrag fest. Der Zahlungspflichtige muss jedoch mindestens soviel Geld bekommen wie bei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II.

    5.9. Auto

    Ein Auto darf grundsätzlich vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Es gibt jedoch Einschränkungen:

    • Es könnte von einer Pfändung Abstand genommen werden, wenn das Auto älter ist und nur noch einen geringen Wert hat.
    • Der Schuldner oder der Ehegatte benötigt das Auto für seine Erwerbstätigkeit und eine Alternative, z.B. Bus und Bahn, ist nicht zumutbar.
    • Hat das Auto einen sehr hohen Wert, kann es zu einer Austauschpfändung kommen.

    Hat der Schuldner das Auto finanziert, kann seine Raten nicht mehr bezahlen und der Verkäufer erwirkt deshalb einen Vollstreckungstitel, darf eine Pfändung vorgenommen werden.

    5.10. Fernseher

    Der Fernseher gehört zur Grundausstattung eines Haushalts und ist unpfändbar. Ist der Fernseher jedoch besonders wertvoll, kann der Gerichtsvollzieher eine Austauschpfändung vornehmen. Er versteigert den hochwertigen und ersetzt ihn durch einen "gewöhnlichen" Fernseher.

    5.11. Handy

    Ein Handy bzw. Smartphone ist unpfändbar, wenn es nachweislich zur Ausübung des Berufs benötigt wird. Ein privates Handy, das vollständig bezahlt ist (also kein Vertragshandy), darf gepfändet werden.

    Da "normale" Handys sehr schnell an Wert verlieren und daher bei einer Versteigerung keinen zufriedenstellenden Erlös erbringen, pfändet der Gerichtsvollzieher meistens nur sehr wertvolle Geräte. Erst dann würde sich ggf. auch die zusätzliche Arbeit lohnen, denn vor der Versteigerung müssen alle Daten restlos gelöscht werden.

    5.12. Computer

    Ebenso wie ein Handy ist ein Computer unpfändbar, wenn er zu Arbeitszwecken verwendet wird. Ähnlich wie bei der Pfändung eines Fernsehers kann es bei sehr teuren Computern bzw. Notebooks zu einer Austauschpfändung kommen. Einfache Computer darf der Schuldner i.d.R. behalten, was u.a. auch am schnellen Werteverfall liegt.

    Sofern Sie zuhause ein Home-Office betreiben, bleibt der Computer unangetastet. Bei privaten Schulden darf nicht in Betriebsvermögen gepfändet werden.

    6. Weitere Themen

    Hier finden Sie Informationen zu Themen, die im Rahmen einer Pfändung ebenfalls eine Rolle spielen.

    6.1. Vermögensauskunft

    Die Vermögensauskunft hat 2013 die eidesstattliche Versicherung abgelöst, die wiederum bis 1970 als Offenbarungseid bezeichnet wurde. Hat der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erwirkt, kann er den Gerichtsvollzieher damit beauftragen, eine Vermögensauskunft einzuholen.

    Der Schuldner macht in der Vermögensauskunft u.a. Angaben zum Arbeitgeber, zu seinen/m Bankkonto, dem monatlichen Einkommen und seinem Vermögen. Anhand dieser Informationen kann der Gläubiger die vielversprechendste Pfändungsart wählen. Häufig ist das die Lohnpfändung oder die Kontopfändung.

    Als Schuldner kann man die Abgabe einer Vermögensauskunft nur verhindern, wenn man seine Schulden zahlt oder eine entsprechende Ratenzahlung mit dem Gläubiger vereinbart. Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder erscheint unentschuldigt nicht beim Termin mit dem Gerichtsvollzieher, kann der Gläubiger einen Haftantrag stellen.

    Vermögensauskunft abgeben: Antworten auf die wichtigsten Fragen

    6.2. Fruchtlose Pfändung

    Von einer fruchtlosen Pfändung spricht man bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch. Der Gerichtsvollzieher hat dementsprechend bei einer Sachpfändung in der Wohnung des Schuldners keine Gegenstände gefunden, die verwertbar wären.

    Um zu prüfen, wie die finanzielle Situation des Schuldners im Detail aussieht, erfolgt nach einer fruchtlosen Pfändung die Aufforderung zur Abgabe einer Vermögensauskunft.

    6.3. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ist ein unerlässlicher Bestandteil der Forderungspfändung. Bei dieser Pfändungsart hat der Schuldner Forderungen gegenüber Dritten in Form von Lohn (Arbeitgeber) oder Guthaben (Bank). Mit einer Lohnpfändung und / oder Kontopfändung möchte der Gläubiger an sein Geld kommen. Beide sind ohne Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nicht möglich bzw. zulässig. Dieser wird wirksam, sobald er dem Drittschuldner zugestellt wurde.

    Öffentliche Gläubiger, z.B. das Finanzamt, benötigen keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), da sie selbst eine Pfändungsverfügung erlassen können.

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    Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
    Oliver Schulz

    Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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