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Restschuldbefreiung

In der Umgangssprache wird die Restschuldbefreiung auch als Schuldenerlass bezeichnet. Personengesellschaften wie die GbR, oHG, und KG sowie juristische Personen, wie z.B. die GmbH oder die AG, erhalten keine Restschuldbefreiung.

Der Begriff wird bei einer Verbraucherinsolvenz verwendet. Bei der Eröffnung des Verfahrens verpflichtet sich der Schuldner, Zahlungen an seine Gläubiger in der im Schuldenbereinigungsplan festgelegten Höhe zu leisten. Meist reicht jedoch das Einkommen des Schuldners nicht aus, um alle offenen Forderungen im vollen Umfang zu begleichen.

Kommt der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen und anderen Obliegenheiten für eine bestimmte Zeit nach, heißt das im Insolvenzrecht Wohlverhaltensphase. Diese Phase dauert max. 3 Jahre.

Wenn der Verbraucher bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat und die Wohlverhaltensphase erfolgreich durchlaufen hat, kann das Gericht dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgeben und ihm die noch bestehenden Schulden erlassen.

Technisch gesehen sind die Schulden zwar noch da, aber sie müssen nicht mehr erfüllt werden. Der Gläubiger kann die Durchsetzung seiner Forderung nicht mehr erzwingen. Diese Regelung besteht seit der Einführung der Insolvenzordnung 1999 und gibt Schuldnern die Chance auf einen Neubeginn.

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