Das gerichtliche Mahnverfahren aus Sicht des Schuldners

Gerichtliches Mahnverfahren: Ablauf, Folgen, Kosten und weitere Infos

Kommen Sie als Schuldner einer Geldforderung nicht pünktlich nach, schickt Ihnen der Gläubiger eine Mahnung bzw. mehrere Mahnungen. Ist diese außergerichtliche Vorgehensweise nicht erfolgreich, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten – als kostengünstigere Alternative zu einem ordentlichen Klageverfahren.

Im folgenden Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren und beschäftigen uns u.a. mit dem Ablauf, den Zielen, den Voraussetzungen, den Folgen und den Kosten. Darüber hinaus geben wir Schuldnern Tipps, wie sie auf einen Mahnbescheid reagieren sollten.

1. Was ist ein gerichtliches Mahnverfahren?

Mit einem gerichtlichen Mahnverfahren kann der Gläubiger, beispielsweise Ihr Vermieter oder ein Dienstleister, eine Geldforderung gegen Schuldner durchsetzen.

Das gerichtliche Mahnverfahren kann nicht genutzt werden, um z.B. die Räumung einer Wohnung durchzusetzen. Der Gläubiger spart sich damit das ordentliche Klageverfahren vor Gericht gegen den Schuldner und geht nicht das Risiko ein, den Prozess zu verlieren.

2. Der Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens

Ein gerichtliches Mahnverfahren ist immer ein zweistufiges Verfahren. Es gliedert sich in die Beantragung des Mahnbescheids und die Beantragung des Vollstreckungsbescheids. Zuerst muss der Gläubiger den Mahnbescheid gegen Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Wenn der Mahnbescheid erwirkt wurde und Sie als Schuldner keinen Widerspruch einlegen, beantragt der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid. Damit kann er bzw. ein Gerichtsvollzieher seine Geldforderung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gegen Sie durchsetzen.

3. Ziele

Der Gläubiger möchte natürlich nicht auf sein Geld verzichten! Ein weiteres Ziel des gerichtlichen Mahnverfahrens ist die Verhinderung des Eintritts der Verjährung. Zahlen Sie Ihre Schulden nicht, beantragt der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid. Er hat nun 30 Jahre Zeit, um eine Zwangsvollstreckung einzuleiten.

4. Voraussetzungen

Ein gerichtliches Mahnverfahren wird eingeleitet, wenn eine (berechtigte) Forderung offen ist. Sie befinden sich mit Ihrer Zahlung dementsprechend in Verzug. Für den Gläubiger ist ein gerichtliches Mahnverfahren nur sinnvoll, wenn er davon ausgeht, dass Sie keinen Widerspruch dagegen einlegen.

Das Mahngericht prüft den Antrag auf einen Mahnbescheid auf die formale Richtigkeit. Es prüft jedoch nicht, ob die Geldforderung tatsächlich begründet ist.

Mahngericht: Das Mahngericht wird offiziell als Zentrales Mahngericht oder Gemeinsames Mahngericht bezeichnet. Es ist die Abteilung eines Amtsgerichts, die Mahnverfahren aus Bezirken mehrerer Amtsgerichte bearbeitet. Das Mahnverfahren wird vom Mahngericht automatisch betrieben. Die automatische Bearbeitung ist kostengünstiger und schneller als eine manuelle Bearbeitung.

5. Rechtliche Rahmenbedingungen

Das gerichtliche Mahnverfahren ist in den §§ 688 ff. der deutschen Zivilprozessordnung geregelt. Die einzelnen Paragraphen beinhalten folgende Regelungen:

  • § 688: Zulässigkeit
  • § 689: Zuständigkeit und maschinelle Bearbeitung
  • § 690: Mahnantrag
  • § 691: Zurückweisung des Mahnantrags
  • § 692: Mahnbescheid
  • § 693: Zustellung des Mahnbescheids
  • § 694: Widerspruch gegen den Mahnbescheid
  • § 695: Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
  • § 696: Verfahren nach Widerspruch
  • § 697: Einleitung des Streitverfahrens
  • § 698: Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
  • § 699: Vollstreckungsbescheid
  • § 700: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
  • § 701: Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
  • § 702: Form von Anträgen und Erklärungen
  • § 703: Kein Nachweis der Vollmacht
  • § 703a: Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
  • § 703b: Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
  • § 703c: Formulare, Einführung der maschinellen Bearbeitung
  • § 703d: Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand.

Der Vollstreckungstitel ist in § 794 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung geregelt. Das Mahnverfahren erfolgt unter Verantwortung eines Rechtspflegers, die in § 20 Nummer 1 des Rechtspflegergesetzes definiert ist.

6. Unterschied zwischen gerichtlichem und außergerichtlichem Mahnverfahren

Bei einem außergerichtliche Mahnverfahren schickt der Gläubiger dem Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist eine Mahnung. Er erinnert damit an eine offene Rechnung und fordert ihn zur Bezahlung auf.

Reagiert der Schuldner nicht, kann der Gläubiger ihm eine zweite und eine dritte Mahnung zusenden. Zahlt der Schuldner auch daraufhin nicht, kann er ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengen.

Europäisches Mahnverfahren: Das Europäische Mahnverfahren dient zur Durchsetzung von Geldforderungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Es muss sich um unbestrittene Forderungen zivil- oder handelsrechtlicher Natur handeln. Mit dem Europäischen Mahnverfahren sollen grenzüberschreitende Verfahren vereinfacht und beschleunigt, sowie die Verfahrenskosten verringert werden. Für das Europäische Mahnverfahren ist das Gericht in dem Land zuständig, in dem sich der Wohnsitz des Schuldners befindet.

7. Information des Schuldners über das Mahnverfahren

Nachdem das Amtsgericht die formellen Voraussetzungen für den Mahnbescheid geprüft und der Gläubiger die Kosten entrichtet hat, erhalten Sie den Mahnbescheid per Post mit einem gelben Umschlag zugestellt. Auf dem Umschlag wird das Zustellungsdatum vermerkt. Die Verjährung der Forderung wird mit der Zustellung des Mahnbescheids gehemmt.

Mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt für Sie eine zweiwöchige Widerspruchsfrist. Auf diese Widerspruchsfrist wird im Mahnbescheid hingewiesen. Im Mahnbescheid müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Gläubigers
  • Name und Anschrift des Prozessbevollmächtigten
  • Forderungshöhe
  • Art und Fälligkeit der Forderung
  • Anwaltskosten
  • Nebenforderungen
  • Auslagen
  • Zinsen.

Tipp: Bewahren Sie den gelben Umschlag des Mahnbescheids auf. So verpassen Sie die Widerspruchsfrist nicht. Um die Frist nicht zu versäumen, sollten Sie einen Widerspruch so schnell wie möglich einlegen.

8. Wie Sie auf den Mahnbescheid reagieren sollten

Erhalten Sie einen Mahnbescheid, sollten Sie folgendermaßen reagieren:

  • Post unbedingt öffnen und die gesetzten Fristen beachten
  • Im Mahnbescheid genannte Summen, Kosten und Zinsen prüfen
  • Widerspruch einlegen, wenn Sie nachweisen können, dass die Forderung ganz oder teilweise nicht gerechtfertigt ist
  • Forderung begleichen, wenn sie berechtigt ist.

Im Ausnahmefall können Sie eine nachträgliche Fristverlängerung als „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen, wenn Sie nachweislich oder unverschuldet die zweiwöchige Einspruchsfrist versäumt haben. Um den Antrag beim Gericht zu stellen und Einspruch einzulegen, haben Sie nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes eine Frist von 14 Tagen.

Tipp: Bei Fragen zum Mahnbescheid oder zur nachträglichen Fristverlängerung, sollten Sie unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

9. Folgen für den Schuldner, wenn er nicht auf den Mahnbescheid reagiert

Reagieren Sie nicht auf den Mahnbescheid, folgt innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids der Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger kann nun die Zwangsvollstreckung durchführen. Sie haben nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids noch 14 Tage Zeit für einen Widerspruch.

10. Wie erfolgt eine Zwangsvollstreckung?

Eine Zwangsvollstreckung kann auch dann erfolgen, wenn Sie Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt haben. Bei der Zwangsvollstreckung wird zwischen der Einzelzwangsvollstreckung und der Gesamtvollstreckung unterschieden.

Die Einzelzwangsvollstreckung bezieht sich auf einzelne bewegliche oder unbewegliche Sachen, während die Gesamtvollstreckung das gesamte Vermögen des Schuldners einschließt. Eine Zwangsvollstreckung kann auch als Lohnpfändung bzw. Gehaltspfändung erfolgen.

Zahlungsbefehl: Der Mahnbescheid wurde bis 1982 offiziell als Zahlungsbefehl bezeichnet. Mit ihm wird der Schuldner informiert, dass der Gläubiger gegen ihn eine Forderung erhebt.

11. Kosten für den Schuldner

Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Streitwert. Ist der Anspruch des Gläubigers berechtigt, trägt der Schuldner die Kosten. Zusätzlich fallen Gerichtskosten an.

Schaltet der Gläubiger einen Rechtsanwalt ein, müssen Sie auch die Anwaltskosten und die Auslagen des Anwalts tragen. Legen Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können auch Kosten für das strittige Verfahren anfallen. Diese Kosten müssen Sie zahlen, wenn Sie unterliegen.

Weiterhin fallen Zinsen auf die Forderung an.

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Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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