Bundesregierung kündigt Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an

Bundesregierung kündigt Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an

Schon jetzt sind die negativen Entwicklungen aufgrund des Coronavirus in der deutschen Wirtschaft deutlich spürbar. Viele Unternehmen haben bereits Kurzarbeitergeld beantragt. Auch Steuererleichterungen für Selbständige haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) mit ihrer „Bazooka“ abgefeuert.

Seit gestern gehört auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum geplanten Rettungspaket, verkündete Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD).

Warum gibt es die Insolvenzantragspflicht?

Die Insolvenzantragspflicht ist in § 15a InsO geregelt. Die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen, z.B. einer GmbH, einer AG oder einer Stiftung, sind verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen nach dem Eintreten der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Geschieht das nicht rechtzeitig, liegt eine Straftat vor, die sogenannte Insolvenzverschleppung. Zusätzlich können Schadenersatzansprüche entstehen.

Info: Die Insolvenzantragspflicht gilt nicht bei natürlichen Personen, also Verbrauchern, Einzelunternehmern, Freiberuflern und anderen Selbständigen! Sollten Sie zu dieser Personengruppe gehören, können Sie sich wegen einer Insolvenzverschleppung belangt werden und die aktuelle Lage in Ruhe analysieren.

Die Insolvenzantragspflicht soll …

  • verhindern, dass gut informierte Gläubiger Vorteile bei Vollstreckungsmaßnahmen erlangen und
  • die Insolvenzquote sinkt.
  • die Chancen auf eine Sanierung des Unternehmens erhöhen.

Insbesondere in Krisenzeiten müssen Unternehmen die finanzielle Lage mit Argusaugen überwachen und dokumentieren. Da die Corona-Krise eine ganz besondere Herausforderung für die gesamte Gesellschaft darstellt und stellenweise für chaotische Zustände sorgt, stellt die Bundesregierung weitere Hilfen für Unternehmen in Aussicht, die wegen Corona in eine finanzielle Schieflage geraten (sind). Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zählt seit heute dazu.

In einer Pressemitteilung heißt es:

„Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.“

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt zunächst bis zum 30.9.2020. Sie kann bis zum 31.3.2021 verlängert werden.

Was bedeutet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht konkret?

Es macht sich bis zu dem genannten Datum niemand wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar …

  • wenn sich der Insolvenzgrund mit der Corona-Krise erklären lässt und
  • das Unternehmen zugleich öffentliche Gelder für Sanierungsmaßnahmen beantragt hat,
  • oder Finanz- und Sanierungsmaßnahmen Aussicht auf Erfolg haben.

Die Aussetzung ist so wichtig, weil „Druck aus dem Kessel“ genommen wird. Es ist sehr wahrscheinlich, dass nicht jedes Unternehmen die von der Bundesregierung beschlossenen Mittel rechtzeitig bekommt. Und eine verspätete staatliche Unterstützung soll als Insolvenzgrund damit möglichst verhindert werden.

Auch während größerer Hochwasserkatastrophen wurde die Insolvenzantragspflicht bereits ausgesetzt. Damals waren jedoch vergleichsweise wenige Unternehmen betroffen. Momentan scheint es leider so, als werde die coronabedingte Wirtschaftskrise heftiger ausfallen als die Finanzkrise 2008.

Info: Bitte beachten Sie, dass Sie irgendwann etwaige Kredite auch wieder zurückzahlen müssen. Teilweise zahlen Sie bis zu 7% Zinsen auf Notkredite (Stand: 15.03.2020), was relativ teuer ist.

Wir können gemeinsam eine meist sehr gute Lösung finden, wie Sie Ihre selbständige Tätigkeit auch in einer Insolvenz weiter fortführen können, z.T. unter sehr charmanten Bedingungen und das ganz ohne all Ihre jetzigen Schulden und Altlasten.

Ihnen droht Kurzarbeit und Sie können Ihre monatlichen Belastungen nicht mehr leisten? Handeln Sie jetzt und lassen Sie uns eine außergerichtliche Schuldenregulierung beginnen.

Die Lage ist derzeit sehr dynamisch und unübersichtlich. Wir sind für Sie aber am Puls der Zeit.

Eines können wir Ihnen – wie immer – versprechen … Komme was da wolle: Wir schaffen es gemeinsam, dass Sie in fünf Jahren, aller spätestens in sechs Jahren (wenn Sie gar kein pfändbares Einkommen erzielen), schuldenfrei sind.

Ihr Team von Schulz & Partner Rechtsanwälte

 

Photo by Katja-Anna Krug on Unsplash

Schuldnerberatung Schulz: Oliver Schulz (Rechtsanwalt / Fachanwalt für Insolvenzrecht)
Oliver Schulz

Oliver Schulz ist seit 2010 Rechtsanwalt und hat sich als Fachanwalt auf das Rechtsgebiet Insolvenzrecht spezialisiert. Mit seiner Kanzlei Schulz & Partner führt er seit 2012 die Schuldnerberatung Schulz, die in mehreren deutschen Städten ansässig ist und Schuldnern dabei hilft, ihre Schulden durch einen außergerichtlichen Vergleich, eine Regelinsolvenz oder eine Privatinsolvenz loszuwerden und finanziell neu durchzustarten. Er ist u.a. Mitglied im HAV (Hamburgischer Anwaltverein e.V.) und im Norddeutschen Insolvenzforum Hamburg e.V.. Als ausgewiesener Experte gibt er Interviews, z.B. bei RTL Direkt (zum Thema SchuldnerAtlas 2023). Außerdem ist er als Gastautor aktiv, z.B. auf Unternehmer.de.

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