§ 55 InsO (Sonstige Masseverbindlichkeiten)

Gesetzestext

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.

(Stand: 22. Juli 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

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    § 55 InsO - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 55 InsO?

    Masseverbindlichkeiten werden bei einer Insolvenz vorrangig in voller Höhe aus der vorhandenen Vermögensmasse bedient. Es handelt sich dabei in der Regel um Verbindlichkeiten, die erst mit der Durchführung der Insolvenz entstehen. Man unterscheidet dabei vor allem die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten.

    § 55 InsO definiert die sonstigen Massenverbindlichkeiten:

    • Durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Verbindlichkeiten, die nicht Kosten des Insolvenzverfahrens sind.
    • Forderungen aus gegenseitigen Verträgen, wenn deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfolgen hat.
    • Forderungen aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

    Weiterhin sind hier diese Forderungen erfasst:

    • Von dem vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist.
    • Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die Gegenleistung für das verwaltete Vermögen in Anspruch genommen hat.

    Dagegen gelten verschiedene Forderungen, die auf öffentliche Träger übergegangen sind, wie etwas Arbeitsentgelt auf die Bundesagentur für Arbeit, nicht als Masseverbindlichkeit.

    Vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder gemeinsam mit dem Schuldner begründete Verbindlichkeiten gegenüber dem Fiskus sind Masseverbindlichkeiten.

    Praxisrelevanz

    Das Thema Masseverbindlichkeiten ist sehr wichtig für die Insolvenzgläubiger. In der Praxis ergeben sich immer wieder komplizierte Sachverhalte, wenn bestimmte Forderungen mehrfach anderen Berechtigten zustehen.

    Fällt beispielsweise ein Lohnanspruch nach Stellung eines Antrages auf Insolvenzgeld zunächst an die Bundesagentur, dann wird das Insolvenzgeld aber nicht in voller Höhe gewährt, so dass ein Restlohnanspruch an den Schuldner zurückgeht, sind teilweise Masseverbindlichkeiten entstanden. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 08.09.2016 zum AZ: 7 Sa 807/15).

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