§ 174 InsO (Anmeldung der Forderungen)

Gesetzestext

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden.

(Stand: 22. Juli 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

    KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

    Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!

    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie hiermit.

    § 174 InsO Anmeldung der Forderungen - das sollten Sie wissen!

    Worum geht es in § 174 InsO?

    Gläubigerforderungen können nur im Insolvenzverfahren (Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz) berücksichtigt werden, wenn die Forderungen angemeldet werden. Damit geht einher, dass Gläubiger angemeldeter Forderungen bestimmte Rechte im Insolvenzverfahren haben, die sie ohne Anmeldung nicht haben. Erst mit der Anmeldung werden die Gläubiger Beteiligte des Verfahrens.

    § 174 InsO beschreibt, wie die Anmeldung erfolgen muss:

    • Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Insolvenzgericht unter Beifügung von Urkunden und Dokumenten, die den Anspruch unterlegen. Der Gläubiger kann sich hier unter anderem auch von zugelassenen Inkassodienstleistern vertreten lassen.
    • Die Anmeldung benennt zu der Forderung den Betrag, den Grund und besondere Umstände wie die Einschätzung des Gläubigers, dass dem Anspruch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners im Sinne der Abgabenordnung zugrunde liegt.

    Nachrangige Forderungen sind unter Hinweis auf die Nachrangigkeit und Benennung des Rangs nur nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumelden.

    Hat der Insolvenzverwalter einer elektronischen Übermittlung der Anmeldung zugestimmt, kann die Anmeldung auf diesem Wege erfolgen, sofern die entsprechenden Urkunden dazu unverzüglich nachgereicht werden.

    Nach oben scrollen