§ 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit)

Gesetzestext

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(Stand: 28. Januar 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

§ 17 InsO - das sollten Sie wissen!

Worum geht es in § 17 InsO?

Der Terminus ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT ist der Hauptanknüpfungstatbestand für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Natürliche wie juristische Personen können gleichermaßen zahlungsunfähig sein. Somit ist der Paragraph relevant für die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) wie auch für die Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz).

§ 17 InsO definiert die Zahlungsunfähigkeit als Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Einstellung der Zahlung durch den Schuldner steht in aller Regel für Zahlungsunfähigkeit.

    KOSTENLOSE ERSTBERATUNG

    Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!

    Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere sie hiermit.

    Praxisrelevanz

    Es geht in der juristischen Praxis hier oft um die Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit tatsächlich gegeben war. Das ist besonders bei juristischen Personen im Hinblick auf die Haftbarkeit der Organe für versäumte Insolvenzanträge von größter Bedeutung.

    Die Maßstäbe an die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit sind streng angesetzt, das heißt, vielfach wird das Kennenmüssen im Nachhinein einfach angenommen. Das gilt dann auch für Dritte, an die Leistungen ergingen, die später in der Insolvenz angefochten werden, weil auch bei ihnen das Kennenmüssen der Zahlungsunfähigkeit angenommen wird.

    Entscheidung:

    Unterlässt ein Unternehmen ein Jahr lang die Zahlung der Beiträge zur Urlaubskasse, liegt eine allgemeine Zahlungseinstellung vor. Liegt eine solche allgemeine Zahlungseinstellung vor, kann sich ein Dritter (Anfechtungsgegner) nicht darauf berufen, er habe die Zahlungsunfähigkeit nicht erkannt und deshalb andere Gründe für die Nichtzahlung vermutet. (OLG Frankfurt Urteil vom 11.4.2018 zum AZ: 4 U 189/17)

    Nach oben scrollen