§ 129 InsO (Grundsatz)

Gesetzestext

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(Stand: 11. September 2018 - https://www.gesetze-im-internet.de/inso/)

§ 129 InsO - das sollten Sie wissen!

Worum geht es in § 129 InsO?

§ 129 InsO bildet den Einstieg zum Kapitel Insolvenzanfechtung in der Insolvenzordnung. In zwei knappen Absätzen wird der grundsätzliche Leitsatz beschrieben, der für Anfechtungshandlungen im Insolvenzverfahren gilt:

Jede vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung, die Gläubiger im Insolvenzverfahren benachteiligt, kann durch den Insolvenzfallverwalter nach Maßgabe der §§ 130-146 InsO angefochten werden. Eine Unterlassung wird dabei einer Rechtshandlung gleichgestellt.

Praxisrelevanz

Diese Vorschrift steht im Mittelpunkt einer Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen quer durch alle Instanzen. Dabei geht es zum einen um die Frage der Gläubigerbenachteiligung, zum anderen vielfach auch um mögliche Folgen von Anfechtungserklärungen auf zugrundeliegende Rechtsgeschäfte.

Beispielsweise beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 19. Juli 2018 zum Aktenzeichen IX ZR 307/16 mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gläubigerbenachteiligung angenommen wird, wenn ein Schuldner einem Dritten ein Grundstück unentgeltlich zur Nutzung überlässt, das rechtmäßig nur mit einer behördlichen Genehmigung hätte vermietet werden dürfen.

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