Insolvenz bei einer GmbH & Co.KG

Bei der GmbH & Co.KG handelt es sich um eine besondere Form der Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wird im Handelsregister eingetragen. Die GmbH wird hier zum Komplementär und ist in der Regel alleine zur Geschäftsführung berechtigt. Sie haftet als solche uneingeschränkt mit ihrem Vermögen und ist alleine vertretungsberechtigt.

Die Kommanditisten können lediglich in Höhe der von ihnen getätigten Kommanditeinlagen zur Haftung hinzugezogen werden und sind von der Geschäftsführung in der Regel ausgeschlossen.

Insolvenzfähig ist die GmbH & Co.KG nur als "Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit", auch wenn die Komplementär-GmbH eine juristische Person ist. Ein Insolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen der KG bzw. über das Gesellschaftsvermögen der GmbH erstreckt sich nicht auf das Gesellschaftsvermögen der jeweils anderen Gesellschaft und bedarf jeweils separater Insolvenzanträge.

Eine Haftung der GmbH-Gesellschafter ist im Falle einer Firmeninsolvenz der GmbH & CO.KG jedoch nicht möglich, da die Haftung der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist (§ 171 HGB).

Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH haften allerdings auch dann privat, wenn das Privat- und Gesellschaftsvermögen vermischt sind und dadurch Gläubigern unklar ist, ob ein Konto der Geschäftsführung oder der GmbH zuzuordnen ist.

Der Antrag auf Insolvenzverfahrenseröffnung ist durch die Geschäftsführung im Falle einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch mit Eintritt des Insolvenzgrunds zu stellen, da andernfalls die Gefahr der Insolvenzverschleppung besteht.

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