Insolvenz bei einer Aktiengesellschaft (AG)

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) ist meist für Unternehmen sinnvoll, die einen sehr großen Kapitalbedarf haben. Bei einer AG handelt sich um eine Gesellschaft, die über eine selbständige, rechtsfähige Rechtspersönlichkeit verfügt und ihr Grundkapital durch Aktien bildet.

Der Aufsichtsrat überwacht die Aktiengesellschaft und wählt den Vorstand. Der Vorstand übt die Geschäftsführung der AG aus. Die Aktionäre fungieren als Gesellschafter, haften jedoch nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der AG.Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG steht Gläubigern bei einem Insolvenzverfahren daher lediglich das Gesellschaftsvermögen der AG zur Verfügung.

Ist die AG zur Zahlung ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr in der Lage bzw. überschuldet, so hat die Geschäftsführung bzw. der Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen ab Eintritt des Insolvenzgrundes, über das Vermögen der AG einen Insolvenzantrag im Rahmen einer Firmeninsolvenz zu stellen (§§ 15, 15a InsO).

Unterbleibt die Antragsstellung oder wird der Insolvenzantrag verspätet gestellt, besteht die Gefahr der Insolvenzverschleppung. Gemäß § 15 a Abs. 3 InsO geht die Pflicht der Antragstellung im Falle der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft (fehlender Vorstand) auf die Aufsichtsratsmitglieder über.

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